An-, Um-, Abmeldung
Bürgerinnen und Bürger, die in Rosenheim eine Wohnung (= jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird) beziehen, sind nach dem Meldegesetz des Freistaates Bayern verpflichtet, sich innerhalb einer Woche nach Bezug der Wohnung persönlich oder per Meldeschein im Einwohneramt
anzumelden. Dies gilt auch bei einem
Umzug innerhalb der Stadt.
Eine
Abmeldung der bisherigen Wohnung ist nicht erforderlich, wenn eine neue Wohnung im Inland bezogen wird. Die Zuzugsbehörde unterrichtet die Wegzugsbehörde vom Wohnungswechsel.
Bitte beachten Sie Ihre Meldepflicht zur Vermeidung einer Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Weitere Informationen und Formulare zum Downloaden gibt es im Bereich
Meldewesen

Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, ihren neuen Wohnsitz in Rosenheim auch in der Kfz-Zulassungsstelle, Ortsteil Westerndorf St.Peter, Westerndorfer Str. 88 anzumelden. Ausgenommen hiervon sind Zuzüge aus dem Ausland von ausländischen Staatsbürgern.
Nach erfolgter Wohnsitzanmeldung können Sie zugleich ihr Kfz auf den neuen Wohnort umschreiben lassen. Welche Unterlagen für die Umschreibung Ihres Kraftfahrzeuges erforderlich sind, entnehmen Sie bitte
hier


