Lohnsteuerkarte
Ab dem 01. Januar 2011 ist die Zuständigkeit für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklassenwechsel, Eintragung von Kinderfreibeträgen, Kirchenaus- bzw. eintritt und anderen Freibeträgen) von der Meldebehörde auf das
Finanzamt Rosenheim übergegangen.

Kein Versand einer neuen Lohnsteuerkarte ab dem Kalenderjahr 2011
Die Lohnsteuerkarte des Jahres 2010 bzw. die vom Finanzamt ausgestellte Ersatzbescheinigung für das Jahr 2011 behält auch für das Kalenderjahr 2012 ihre Gültigkeit.
Nach Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums wurde der Start der elektronischen Lohnsteuerkarte wegen unerwarteter technischer Probleme bundesweit um ein Jahr auf den 1.Januar 2013 verschoben. Gründe hierfür sind Verzögerungen bei der technischen Erprobung des Abrufverfahrens.
Die Papierlohnsteuerkarte gilt länger
Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung 2011 ( Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und Freibeträge ) gelten bis zum Start des Verfahrens, also auch für das Jahr 2012, weiter. Bei einem Arbeitgeberwechsel muss der Arbeitnehmer - wie bisher auch - dem neuen Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. Ersatzbescheinigung 2011 aushändigen.
Was passiert, wenn sich nichts geändert hat ?
Haben sich gegenüber den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 keine Änderungen ergeben, muss nichts weiter veranlasst werden. Der Arbeitgeber wird dann weiterhin auf Basis dieser Verhältnisse den Lohnsteuerabzug vornehmen.
Was ist zu tun, wenn die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte oder der Ersatzbescheinigung nicht mehr aktuell sind ?
Stimmen die auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht mehr ( z.B. zu günstige Steuerklasse oder zu hohe Zahl der Kinderfreibeträge ), muss der Arbeitnehmer diese beim Finanzamt ändern lassen. Er erhält dort auf Antrag einen Ausdruck der geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmale oder eine neue Ersatzbescheinigung und legt diese seinem Arbeitgeber als Grundlage für den Lohnsteuerabzg vor.
Wie wird der Arbeitgeber über Änderungen ab 2012 informiert?
Nur wenn dem Arbeitgeber die aktuellen Informationen vorliegen, kann er die Lohnsteuer richtig berechnen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Arbeitgeber zu informieren. Die Finanzämter empfehlen:
• Grundsätzlich kann das im Herbst 2011 versandte Informationsschreiben des Finanzamtes über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug ( ELSTAM ) ab 01.01.2012 dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses vorgelegt werden. Wichtig ist, zuvor zu prüfen, ob die darin enthaltenen Angaben richtig sind. Ferner ist zu beachten, dass das Informationsschreiben - mit Ausnahme des Pauschbetrages für behinderte Menschen und für Hinterbliebene - keinen Freibetrag ausweist.
• Stimmen diese Angaben im vorgenannten Informationsschreiben nicht oder soll ab 2012 ein neu beantragter Freibetrag berücksichtigt werden, sollte dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses ein Ausdruck der ab 2012 gültigen ELSTAM vorgelegt werden. Sofern dieser nicht vorliegt, wird er vom zuständigen Finanzamt auf Antrag ausgestellt.
Dem Bürger entstehen keine Nachteile
Sofern in 2012 ein unzutreffender Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde, kann dies im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2012 korrigiert werden. Wer beispielsweise als Berufspendler den Aufwand für den Weg zur Arbeit als Freibetrag erstmals ab 2012 beantrgt hat, dem Arbeitgeber diese Information aber nicht mitteilt, hat zwar zunächst netto weniger " im Portemonnaie ". Mit Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2012 wird allerdings der zutreffende Steuerbetrag berechnet und ggf. zuviel einbehaltene Lohnsteuer erstattet.
Bitte beachten !
Ist der bislang geltende Freibetrag zu hoch - z.B. wenn im Jahr 2012 Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte entfallen - kann es im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2012 zu einer Nachzahlung kommen. Um dies zu vermeiden, sollten Änderungen der persönlichen Verhältnisse dem Finanzamt mitgeteilt und dem Arbeitgeber ein Ausdruck mit den neu gültigen Freibeträgen vorgelegt werden.
Berufseinsteiger
Für alle Berufseinsteiger stellt das Finanzamt bis zum Start des elektronischen Verfahrens - wie bisher - auf Antrag eine Ersatzbescheinigung aus. Diese ist dem Arbeitgeber vorzulegen.
Ausbildungsbeginn im Jahr 2012
Die Vereinfachungsregelung für Auszubildende gilt auch im Kalenderjahr 2012. Das bedeutet: Ledige Auszubildende, die im Kalenderjahr 2012 ein Ausbildungsverhältnis beginnen, benötigen keine Ersatzbescheinigung. Der Ausbildungsbetrieb kann die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I berechnen, wenn der Auszubildende seine Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Für Auszubildende, für die im Jahr 2011 die Vereinfachungsregelung bereits angewandt wurde, gilt diese weiterhin.
Weitere Informationen erhalten Sie unter
Desweiteren hat das Einwohneramt eine Informationsbroschüre sowie ein Informationsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen als Download bereitgestellt.
Formulardownload

Informationsschreiben - Lohnsteuer 2011
Informationsbroschüre - Lohnsteuer 2011
Hinweis
Zum Öffnen, Ausfüllen und Drucken der PDF-Formulare wird der Adobe Reader benötigt. Dieser kann
hier kostenlos heruntergeladen werden.


