Abmeldung einer Wohnung

- persönlich
- schriftlich mit Meldeschein (Abmeldeformular)
Grundsätzlicher Wegfall der Abmeldepflicht

Eine Abmeldung der bisherigen Wohnung ist nicht mehr erforderlich, wenn Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen und eine neue, bisher nicht gemeldete Wohnung im Inland beziehen. Durch Datenaustausch der Meldebehörden unterrichtet die Zuzugsbehörde die Wegzugsbehörde vom Wohnungswechsel.
Ausnahmen
Eine Abmeldepflicht des Einwohners für die bisherige Wohnung in Rosenheim besteht lediglich nur noch in folgenden Fällen, nämlich
- wenn der Einwohner aus der bisherigen Wohnung auszieht und in keine andere Wohnung im Inland einzieht (sich also in die Obdachlosigkeit / Nichtsesshaftigkeit begibt)
- wenn der Einwohner aus der bisherigen Nebenwohnung auszieht und zum Hauptwohnsitz zurückkehrt (Aufgabe des Nebenwohnsitzes)
- wenn der Einwohner aus der bisherigen Wohnung im Inland auszieht und in eine Wohnung im Ausland einzieht.
Erforderliche Unterlagen

Für die Wohnsitzabmeldung benötigen Sie bei Ihrer persönlichen Vorsprache Ihren
- Personalausweis oder
- Reisepass
Bei einer schriftlichen Wohnsitzabmeldung mit Meldeschein (Abmeldeformular) ist zusätzlich eine Fotokopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses beizufügen.
Auch bei der Wohnsitzabmeldung gilt die Meldefrist von einer Woche, innerhalb der Sie Ihren Wegzug von Rosenheim der Meldebehörde mitteilen müssen.
Formulardownload

Meldeschein – Abmeldung bei der Meldebehörde
Hinweis
Zum Öffnen, Ausfüllen und Drucken der PDF-Formulare wird der Adobe Reader benötigt. Dieser kann
hier kostenlos heruntergeladen werden.

Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, ihren Wohnsitz in Rosenheim auch in der
Kfz-Zulassungsstelle, Ortsteil Westerndorf St.Peter, Westerndorfer Str. 88 abzumelden.

