Datenübermittlungssperre

Das Gesetz über das Meldewesen (MeldeG) sowie das Melderechtsrahmengesetz ( MRRG ) räumt den Bürger die Möglichkeit ein, folgenden Datenübermittlungen und Auskunftserteilungen ohne Begründung und Nachweise zu widersprechen:
- Übermittlung von Daten an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen
- Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen, Mitglieder parlamentarischer Vertretungskörperschaften und Bewerber für diese sowie an die Presse und Rundfunk über Alters und Ehejubiläen
- Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
- Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehören
- Internetauskünfte (Widerspruch gegen einfache Melderegisterauskünfte im automatisierten Abruf über das Internet)
- Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften ( Gilt nur für junge Männer und Frauen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und im darauffolgenden Jahr nach Antragstellung volljährig werden )
Antragstellung
Die Beantragung kann persönlich, schriftlich (PDF-Formular) oder per Online-Antrag gestellt werden.
Bitte unbedingt beachten:
Erst nach schriftlichen Eingang des ausgefüllten und eigenhändig unterschriebenen Antrages im Einwohneramt kann die Sperre im Einwohnermeldebestand ( Melderegister ) eingetragen werden.
Nur eine reine " Online-Übersendung " an das Einwohneramt ohne eigenhändig unterschriebenen Antrag ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich.
Sollte binnen 14 Tagen nach Ihrer elektronischen Übersendung kein unterschriebener Papierantrag bei uns eingegangen sein, muss der Vorgang unbearbeitet gelöscht werden.
Der Widerspruch ist unbefristet und gilt bis auf Widerruf.
Die Beantragung einer Übermittlungssperre ist gebührenfrei.
Soll die Übermittlungssperre für weitere Personen gelten (z.B. Ehegatte, minderjährige Kinder), so ist für jede Person ein eigener Antrag zu stellen. Bei minderjährigen Kindern ist der Antrag von den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.

Antrag auf Übermittlungssperre
Hinweis
Zum Öffnen, Ausfüllen und Drucken der PDF-Formulare wird der Adobe Reader benötigt. Dieser kann
hier kostenlos heruntergeladen werden.

Bei der Online-Beantragung wird Ihr Antrag auf Übermittlungssperre zum Zeitpunkt der Beantragung elektronisch an das Einwohneramt übermittelt. Bitte vergessen Sie nicht, den ausgedruckten Antrag persönlich zu unterschreiben und ihn binnen 14 Tagen nach Antragstellung an das Einwohneramt zu übersenden.
Sollte das unterschriebene Antragsformular nicht innerhalb von 14 Tagen im Einwohneramt eingegangen sein, so wird der Antrag automatisch gelöscht. In diesem Fall ist eine Neubeantragung erforderlich.
Auskunftssperre

Nach melderechtlichen Bestimmungen darf die Meldebehörde Dritten einfache Melderegisterauskünfte (Familienname, Vorname, Doktorgrad sowie aktuelle Wohnadresse) erteilen.
Die Melderegisterauskunft kann auf schriftlichen Antrag des Einwohners eingeschränkt werden, wenn der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft macht, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.
Ein Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre kann schriftlich unter Angabe der Gründe sowie der Vorlage von geeigneten Nachweisen persönlich im Einwohneramt Rosenheim gestellt werden.


