Gewerbezentralregister
Jeder Person wird auf Antrag eine Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Gewerbezentralregisters erteilt. Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragberechtigt. Der Antrag kann bei der Meldebehörde gestellt werden, bei der der Einwohner mit Haupt-oder Nebenwohnung gemeldet ist. Bürger, die nicht im Bundesgebiet gemeldet sind, müssen den Antrag direkt beim
Bundesamt für Justiz, 53113 Bonn stellen.
Der Gewerbezentralregisterauszug selbst wird direkt vom Bundesamt für Justiz in Bonn- Dienststelle Bundeszentralregister – erstellt und je nach Verwendungszweck an die Wohnadresse des Antragstellers bzw. an die der anfordernden Behörde gesandt.

Der Antrag auf Ausstellung eines Gewerbezentralregisterauszuges ist persönlich bei der Meldebehörde vorzunehmen. Zur Beantragung ist der Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.

Wird der Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9) beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Hierfür ist der Verwendungszweck sowie die Postadresse der anfordernden Behörde zwingend notwendig.
Bei Beantragung eines Gewerbezentralregisterauszuges für private Zwecke (Belegart 1) wird der Gewerbezentralregisterauszug direkt an die Wohnadresse des Antragstellers gesandt.
Von der Antragstellung bis zum Erhalt des Gewerbezentralregisterauszuges sind durchschnittlich 10-14 Tage zu veranschlagen.

Die Gebühr für die Beantragung eines Auszuges aus dem Gewerbezentralregister beträgt 13,00 Euro und ist bei Antragstellung zu entrichten.

