Aufenthaltserlaubnis
Grundsätzlich benötigen Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines
EU- oder EWR-Staates sind, für einen dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet eine (zeitlich befristete) Aufenthaltserlaubnis.
Eine Aufenthaltserlaubnis kann zu denen im Gesetz niedergeschriebenen Zwecken erteilt werden, welche u.a. sind:
- zum
Zweck der Ausbildung:
z.B. Studium, Sprachkurse oder Schulbesuch - zum
Zweck der Erwerbstätigkeit
z.B. Beschäftigung für Hochqualifizierte oder Forscher oder selbstständige Tätigkeiten - aus
völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
z.B. anerkannte Asylberechtigte - aus
familiären Gründen
z.B. Familiennachzug zu Deutschen oder Ausländern, Ehegatten- oder Kindernachzug
Eine Verlängerung ist grundsätzlich unter Erfüllung der (ursprünglichen) Erteilungsvoraussetzungen möglich. Jedoch gibt es einzelne Aufenthaltserlaubnisse, wo die Dauer von vorne herein festgelegt ist, wie z.B. bei Au-Pair-Beschäftigung (max. ein Jahr) oder Spezialitätenköche (max. vier Jahre).
Hinweis:
Am 01.09.2011 wurde der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) eingeführt, wodurch sich einige grundlegenden Änderungen ergeben haben. Informationen dazu finden Sie
hier.
