Aufenthaltserlaubnis

Grundsätzlich benötigen Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines Öffnet internen Link im aktuellen FensterEU- oder EWR-Staates sind, für einen dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet eine (zeitlich befristete) Aufenthaltserlaubnis.

Eine Aufenthaltserlaubnis kann zu denen im Gesetz niedergeschriebenen Zwecken erteilt werden, welche u.a. sind:

Eine Verlängerung ist grundsätzlich unter Erfüllung der (ursprünglichen) Erteilungsvoraussetzungen möglich. Jedoch gibt es einzelne Aufenthaltserlaubnisse, wo die Dauer von vorne herein festgelegt ist, wie z.B. bei Au-Pair-Beschäftigung (max. ein Jahr) oder Spezialitätenköche (max. vier Jahre).

Hinweis:

Am 01.09.2011 wurde der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) eingeführt, wodurch sich einige grundlegenden Änderungen ergeben haben. Informationen dazu finden Sie hier.

 

Kontakt

Einwohneramt, SG Ausländerwesen und Staatsangehörigkeitsrecht

Königstr. 15
83022 Rosenheim

Telefon: 08031/siehe unten
Fax: 08031/365-2013
E-Mail

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