Ausbildung (Studium)
Die Aufenthaltserlaubnis kann gemäß § 16 AufenthG zum Zweck eines Studiums, eines Sprachkurses oder eines Schulbesuchs bzw. gemäß § 17 AufenthG für eine betriebliche Aus- und Weiterbildung erteilt werden. Neben den
allgemeinen Voraussetzungen müssen, je nach Zweck, folgende Punkte beachtet werden:
Studium
(Die Voraussetzungen beziehen sich auf Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU- bzw. EWR-Staates sowie der Schweiz besitzen.)
- Die Aufenthaltserlaubnis kann zum Studium oder für studienvorbereitende Maßnahmen erteilt werden.
- Die Maßnahme(n) muss/ müssen an einer staatlichen Hochschule, staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung durchgeführt werden.
- Für eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium muss die Person an einer der o.g. Einrichtungen zugelassen sein.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens 1 Jahr erteilt. Sie berechtigt Studenten grundsätzlich, pro Jahr 90 ganze oder 180 halbe Tage zu arbeiten (Ausnahmen sind möglich).
Einem Ausländer, dem von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Aufenthaltstitel zum Zwecke des Studiums erteilt wurde, wird unter bestimmten Voraussetzungen zum gleichen Zweck eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Nähere Informationen hierzu erteilt der zuständige
Sachbearbeiter.
Zum Zwecke der Studienbewerbung kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Diese darf höchstens für 9 Monate ausgestellt werden.
Die Aufenthaltserlaubnis ist an den bestimmten Studienzweck geknüpft. Die Erteilung bzw. Verlängerung einer solchen Aufenthaltserlaubnis zu einem sog. Zweckwechsel, also z. B. das Wechseln der Fachrichtung, ist in der Regel nicht möglich.
Sprachkurs
Eine Aufenthaltserlaubnis kann auch zum Zweck eines Sprachkurses erteilt werden, der nicht der Vorbereitung auf ein Studium dient.
Voraussetzung ist, dass es sich um einen Intensiv-Sprachkurs mit mind. 18 Wochenstunden handelt.
Eine Erwerbstätigkeit ist nicht gestattet.
Schulbesuch
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch kann, außer in Ausnahmefällen, grundsätzlich nicht erteilt werden. Ein Ausnahmefall kann z.B. bei einem zeitlich begrenzten Schüleraustausch vorliegen.
Aus- und Weiterbildung
Eine Aufenthaltserlaubnis kann darüber hinaus zum Zweck einer betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden. Dafür ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, soweit nicht durch Rechtsverordnung (
§ 2 BeschV) oder zwischenstaatliche Vereinbarung diese entbehrlich ist.
