Erwerbstätigkeit
AKTUELL:
Flyer "
Wir brauchen Sie für Bayern" - Berufliche Perspektiven für Studenten und Absolventen deutscher Hochschulen
Unselbständige Beschäftigung
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung kann nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt und die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung gibt oder eine solche Zustimmung durch Rechtsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung nicht erforderlich ist. Die Zulassung der Beschäftigung richtet sich dabei generell nach den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.
Ob eine unselbständige Beschäftigung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf, richtet sich nach der
Beschäftigungsverordnung.
Das Formblatt für die Zustimmungsanfrage steht
für Sie bereit. Die ausgefüllte Zustimmungsanfrage ist zusammen mit dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. mit dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde abzugeben.
Selbständige Erwerbstätigkeit
Eine Aufenthaltserlaubnis für Selbständige kann grundsätzlich erteilt werden, wenn
- ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht*,
- die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft hat* und
- die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
*Gilt in der Regel als erfüllt, wenn mindestens 250.000 Euro investiert und fünf Arbeitsplätze geschaffen werden.
Forschung / Hochqualifizierte
Außerdem besteht die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Personen zu Forschungszwecken oder für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte. Nähere Informationen erhalten Sie von unseren
Sachbearbeitern.
