Aufenthalt aus familiären Gründen
Grundsätzlich wird eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen zur Herstellung und Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet erteilt. Damit wird Art. 6 des Grundgesetzes Rechnung getragen, welcher Ehe und Familie besonders schützt.
Auch beim Familiennachzug müssen grundsätzlich die
allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sein.
Die Möglichkeiten des Familiennachzugs sind u.a.:
- Nachzug zu einem deutschen Familienangehörigen
- Nachzug zu einem ausländischen Familienangehörigen
- Ehegattennachzug zu einem Ausländer
- Kindernachzug zu einem Ausländer
- Nachzug der Eltern oder sonstigen Familienangehörigen
Je nach Art des Familiennachzugs müssen unterschiedliche Voraussetzungen vorliegen, wie z.B. beim Ehegattennachzug das Vorliegen einfacher Deutschkenntnisse (= Sprachlevel A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens). Für genauere Informationen können Sie gerne bei unseren
Sachbearbeitern nachfragen.
