EU-Bürger

Die EU-Flagge

Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) genießen grundsätzlich Freizügigkeit. Dies bedeutet, dass es in der Regel für die Einreise und den Aufenthalt lediglich eines gültigen und anerkannten Passes oder Passersatzes bedarf. Ein (Einreise-)Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis sind nicht erforderlich. Unionsbürger haben sich lediglich im Öffnet internen Link im aktuellen FensterEinwohnermeldeamt anzumelden. Im Anschluss daran wird Ihnen von der Ausländerbehörde automatisch eine Freizügigkeitsbescheinigung zugesandt.

Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU besitzen und einen Unionsbürger begleiten oder zu ihm nachziehen, haben das gleiche Recht wie ein Unionsbürger. Von ihnen kann jedoch grundsätzlich ein (Einreise-)Visum verlangt werden. Nach der Einreise müssen sie eine "Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers" beantragen.


Mitgliedstaaten der EU und des EWR

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island*, Italien, Lettland, Liechtenstein*, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen*, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern

(die mit einem * gekennzeichneten Staaten gehören zum EWR)

Sonderregelung für Staatsangehörige der Schweiz

Aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz sind schweizer Staatsangehörige und Unionsbürger annähernd gleichgestellt, das heißt, für sie gelten im Wesentlichen die gleichen Regelungen.

Übergangsvorschriften für Arbeitnehmer

Für Unionsbürger der am 01.05.2004 und am 01.01.2007 beigetretenen neuen Migliedstaaten (ausgenommen Malta und Zypern) besteht ein eingeschränktes Freizügigkeitsrecht. Für die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung wird eine Arbeitserlaubnis von der Bundesagentur für Arbeit benötigt.

Rechtsgrundlage

Im Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Öffnet externen Link in neuem FensterFreizügG/EU) finden sie genauere Informationen zu diesem Thema.

 

Kontakt

Einwohneramt, SG Ausländerwesen und Staatsangehörigkeitsrecht

Königstr. 15
83022 Rosenheim

Telefon: 08031/siehe unten
Fax: 08031/365-2013
E-Mail

Öffentlicher Nahverkehr

Haltestelle:
Heilig-Geist-Straße/ Stadtmitte

Öffnungszeiten:

Mo. - Fr.  8.00 - 12.00 Uhr
Do.  14.00 - 17.00 Uhr

Telefon:

A - Fd

365-1382

Fe - Krh

365-1383

Kri - R

365-1384

S - Z

365-1386

Bitte sprechen Sie nach vorheriger Terminvereinbarung bei uns vor.