Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG

Die Niederlassungserlaubnis bzw. die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG sind unbefristete Aufenthaltstitel und berechtigen zur Ausübung jeder Erwerbstätigkeit, egal ob selbständig oder unselbständig.

Grundsätzlich muss ein Ausländer fünf Jahre eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, um eine Niederlassungserlaubnis erteilt zu bekommen. Diese Dauer kann sich entweder verkürzen (z. B. bei familiärer Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen) oder verlängern (z. B. bei humanitären oder politischen Aufenthaltsgründen).

Auch für die Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, welche prinzipiell einer Niederlassungserlaubnis gleichgestellt ist, muss der Ausländer fünf Jahre im Besitz eines Aufenthaltstitels (z. B. einer Aufenthaltserlaubnis) sein.

Darüber hinaus muss der Ausländer generell folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sicherung des Lebensunterhalts
  • Ausreichend Wohnraum
  • Ausreichend Sprachkenntnisse (= Sprachzertifikat B1)*
  • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet**
  • Keine nicht nur geringfügigen Verurteilungen
  • Erlaubnis zur Beschäftigung (falls Arbeitnehmer) oder
    sonstige erforderliche Erlaubnisse (bei Selbständigen)
  • Nachweis über mind. 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung** (bei Niederlassungserlaubnis)
  • Vorliegen der Öffnet internen Link im aktuellen Fensterallgemeinen Erteilungsvoraussetzungen

(*Bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind einfache Sprachkenntnisse ausreichend, wenn eine Aufenthaltserlaubnis bzw. -befugnis vor dem 01.01.2005 erteilt worden ist.)

(**Bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht erforderlich, wenn eine Aufenthaltserlaubnis oder -befugnis vor dem 01.01.2005 erteilt worden ist.)

Niederlassungserlaubnis bei familiärer Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen

Hier ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Dreijähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
  • Fortbestand der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen
  • Kein Vorliegen eines Ausweisungsgrundes
  • Vorliegen einfacher Deutschkenntnisse
  • Vorliegen der Öffnet internen Link im aktuellen Fensterallgemeinen Erteilungsvoraussetzungen

Kontakt

Einwohneramt, SG Ausländerwesen und Staatsangehörigkeitsrecht

Königstr. 15
83022 Rosenheim

Telefon: 08031/siehe unten
Fax: 08031/365-2013
E-Mail

Öffentlicher Nahverkehr

Haltestelle:
Heilig-Geist-Straße/ Stadtmitte

Öffnungszeiten:

Mo. - Fr.  8.00 - 12.00 Uhr
Do.  14.00 - 17.00 Uhr

Telefon:

A - Fd

365-1382

Fe - Krh

365-1383

Kri - R

365-1384

S - Z

365-1386

Bitte sprechen Sie nach vorheriger Terminvereinbarung bei uns vor.