Einbürgerung

Durch die Einbürgerung wird die deutsche Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer verliehen. Sie muss beantragt werden und wird durch Aushändigung einer Einbürgerungsurkunde vollzogen. Vor der Aushändigung ist folgendes feierliches Bekenntnis abzugeben:

"Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze
der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte".

 

Die Anspruchseinbürgerung

Eine Ausländerin oder ein Ausländer hat grundsätzlich einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet seit mindestens acht Jahren (bei erfolgreicher Integrationskursteilnahme oder besonderer Integrationsleistung kann die Frist verkürzt werden),
  • Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts,
  • Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und Loyalitätserklärung, keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu verfolgen oder verfolgt zu haben,
  • Sicherung des Lebensunterhaltes für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen aus eigenen Mitteln,
  • Verlust oder Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (Ausnahme bei EU-Staatsangehörigen und bei besonderen Fällen),
  • Keine Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe sowie keine Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung auf Grund von Schuldunfähigkeit,
  • Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache,
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland

Ehegatten und Kinder, die sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig und gewöhnlich im Bundesgebiet aufhalten, können mit dem Anspruchsberechtigten eingebürgert werden. Auch Sie müssen die oben aufgeführten Voraussetzungen, mit Ausnahme der Aufenthaltsdauer, erfüllen.


Die Ermessenseinbürgerung

Grundsätzlich kann eine Ermessenseinbürgerung erfolgen, soweit sich der Antragsteller seit mindestens acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und der Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer ausgerichtet ist. Für bestimmte Personengruppen kann auch früher eine Einbürgerung in Betracht
kommen (z. B. Ehegatten bzw. Lebenspartner von Deutschen oder Asylberechtigte).

Weitere Voraussetzungen sind:

  • Keine Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe bzw. keine Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit,
  • Eigene Wohnung, 
  • Sicherung des Lebensunterhaltes aus eigenen Mitteln,
  • Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und Loyalitätserklärung, keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu verfolgen oder verfolgt zu haben,
  • Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache,
  • dem Lebenskreis entsprechende Kenntnisse der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland,
  • Verlust oder Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (Ausnahmen sind möglich).

Ehegatten und Kinder mit einer kürzeren Aufenthaltsdauer können mit der Person eingebürgert werden, die obige Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt.

Kontakt

Einwohneramt, SG Ausländerwesen und Staatsangehörigkeitsrecht

Königstr. 15
83022 Rosenheim

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Fax: 08031/365-2013
E-Mail

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Ki - Z        365-1390

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