Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt

Ein Kind erwirbt durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft.

Seit dem 01.01.2000 erwerben Kinder ausländischer Eltern auch die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes

  • seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt.

Ob ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, wird vom Standesamt mitgeteilt und im Melderegister eingetragen. Dies reicht in der Regel für die Ausstellung deutscher Ausweisdokumente aus. Sollten ein Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit benötigt werden, kann die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises beantragt werden.

Nach dem Erreichen des 18. Lebensjahres muss sich das Kind zwischen der deutschen und der/den fremden Staatsangehörigkeit/en entscheiden.

Kontakt

Einwohneramt, SG Ausländerwesen und Staatsangehörigkeitsrecht

Königstr. 15
83022 Rosenheim

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Fax: 08031/365-2013
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