Eingetragene Lebenspartnerschaft
Allgemeines
Seit 01. August 2009 ist das neue bayerische Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Kraft. Damit können nunmehr in Bayern Erklärungen zur Begründung einer Lebenspartnerschaft und Erklärungen zur Führung eines Lebenspartnerschaftsnamens sowohl vor einem Standesamt, als auch vor einem Notar mit Amtssitz in Bayern abgegeben werden. Der Notar tritt hierbei an die Stelle des Standesbeamten. Die Zuständigkeit für die Anmeldung und Prüfung der Voraussetzungen zur Begründung einer Lebenspartnerschaft liegt jedoch ausschließlich beim Standesamt an Ihrem Wohnsitz.
Gemäß dem Lebenspartnerschaftsgesetz kann eine Lebenspartnerschaft nur zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts geschlossen werden. Eine Lebenspartnerschaft zwischen Mann und Frau ist nicht vorgesehen.

