Scheidung im Ausland

Scheidungsurteile oder behördliche Scheidungen sind grundsätzlich nur im Gebiet des Staates rechtswirksam, in dem sie ergangen sind. Zur Wirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland ist für derartige Scheidungen in der Regel eine förmliche Anerkennung notwendig.

Auf diese förmliche Anerkennung kann nur dann verzichtet werden, wenn es sich um

  • eine sogenannte Heimatstaatenscheidung (beide Ehegatten haben die gleiche Staatsangehörigkeit und die Scheidung wurde im Heimatstaat ausgesprochen)

oder

  • eine Entscheidung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union

handelt.

Nähere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Öffnet externen Link in neuem FensterOberlandesgerichts München.

Wir stehen Ihnen auch gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

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