Geschäftsordnung des Seniorenbeirates
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Geschäftsordnung für den Seniorenbeirat der Stadt Rosenheim
Der Seniorenbeirat der Stadt Rosenheim gibt sich gemäß § 6 Abs. 5 der Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Rosenheim vom 24. Oktober 1988 (Abl. S. 122) folgende Geschäftsordnung:
§ 1
Aufgaben des Seniorenbeirates
Dem Seniorenbeirat obliegt die Wahrnehmung und Förderung der besonderen Belange der älteren Mitbürger, insbesondere gegenüber der Stadt und ihren Organen. Er arbeitet überparteilich und überkonfessionell (§ 1 Abs. 1 der Seniorenbeiratssatzung).
§ 2
Einladung zu den Sitzungen
(1) Zu den Sitzungen werden die Mitglieder des Seniorenbeirats unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung eingeladen. Die Einladung ist mit angemessener Frist möglichst einen Woche, mindestens aber drei Werktage vor der Sitzung, zuzustellen. Die stellvertretenden Mitglieder des Seniorenbeirats erhalten einen Abdruck der Einladung zur Kenntnis; Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Kann ein Mitglied des Seniorenbeirats an der Sitzung nicht teilnehmen, so hat es umgehend den Vorsitzenden zu verständigen. Dieser lädt sofort das stellvertretende Mitglied zur Teilnahme an der Sitzung ein; Abs. 1 Satz 2 gilt in diesem Fall nicht.
(3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind unter Wahrung der Frist gemäß Abs. 1 Satz 2 durch Anschlag an der Amtstafel der Stadt öffentlich bekanntzumachen.
§ 3
Öffentlichkeit der Sitzungen
Die Sitzungen des Seniorenbeirats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
§ 4
Beschlüsse, Wahlen
(1) Beschlüsse des Seniorenbeirats werden in offener Abstimmung mit Mehrheit der Abstimmungen der Abstimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(2) Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. Sie sind nur gültig, wenn sämtliche Mitglieder unter Angabe des Gegenstandes geladen sind. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Leere Stimmzettel sind ungültig. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen ein. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
§ 5
Schriftführer, Niederschrift
(1) Der Seniorenbeirat wählt aus seiner Mitte einen Schriftführer und für den Fall seiner Verhinderung einen stellvertretenden Schriftführer.
(2) Verhandlungen des Seniorenbeirats sind niederzuschreiben. Die Niederschrift muss Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Seniorenbeiratsmitglieder und die der Abwesenden unter Angabe ihres Abwesenheitsgrundes, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen.
(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.
(4) Die Sitzungsniederschrift wird den Mitgliedern des Seniorenbeirats mit der Einladung zur nächsten Sitzung zugeleitet. In dieser Sitzung entscheidet der Seniorenbeirat über die Genehmigung der Niederschrift.
§ 6
Ergänzende Bestimmungen
(1) Soweit die Seniorenbeiratssatzung und diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen, gelten im Übrigen die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und die Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Rosenheim entsprechend.
(2) Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Seniorenbeirats erhalten je ein Exemplar der Seniorenbeiratssatzung und dieser Geschäftsordnung.
§ 7
Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt am 1. Mai 1989 in Kraft.
