Satzung des Seniorenbeirates
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SATZUNG FÜR DEN SENIORENBEIRAT DER STADT ROSENHEIM (SENIORENBEIRATESSATZUNG)
vom 24. Oktober 1988 (ABl. S. 122)
Die Stadt Rosenheim erlässt aufgrund Art. 20 a Abs. 1 und Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1982 (BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Februar 1988 (GVBl. S. 17) folgende Satzung:
§1
Aufgaben des Seniorenbeirates
(1) Dem Seniorenbeirat der Stadt Rosenheim obliegt die Wahrnehmung und Förderung der besonderen Belange der älteren Mitbürger, insbesondere gegenüber der Stadt und ihren Organen. Der Seniorenbeirat arbeitet überparteilich und überkonfessionell.
(2) Der Seniorenbeirat nimmt seine Aufgaben gegenüber den Organen der Stadt vor allem durch Anträge, Anregungen, Anfragen, Empfehlungen und Stellungnahmen wahr.
§2
Zusammensetzung des Seniorenbeirates
Dem Seniorenbeirat gehören an
- als stimmberechtigte Mitglieder 11 Gemeindebürger, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und von denen mindestens einer dem Heimbeirat eines Alten- oder Pflegeheims angehören soll und
- als beratende Mitglieder je ein Vertreter der freien Wohlfahrtsverbände, die in Rosenheim ständig und nachhaltig auf dem Gebiet der Altenhilfe tätig sind.
§3
Berufung der Mitglieder des Seniorenbeirates
(1) Die Mitglieder des Seniorenbeirates werden vom Stadtrat berufen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus, so wird dafür ein neues Mitglied berufen.
(2) Zum stimmberechtigten Mitglied des Seniorenbeirates kann nur berufen werden, wer dem Stadtrat dafür vorgeschlagen wird. Ein Vorschlag ist nur gültig, wenn er von mindestens 20 Personen unterstützt wird, die selbst die Voraussetzungen für eine Berufung in den Seniorenbeirat gemäß § 2 Nr. 1 erfüllen. Wer einem Heimbeirat angehört, kann, auch wenn er dafür nicht im Sinne der Sätze 1 und 2 vorgeschlagen wird, in den Seniorenbeirat berufen werden.
Soweit keine ausreichende Zahl von gültigen Vorschlägen eingeht, werden andere Personen berufen.
(3) Zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Abs. 2 wird durch öffentliche Bekanntmachung in der örtlichen Tagespresse aufgefordert. Zwischen der Bekanntmachung und dem Ende der Einreichungsfrist muss ein Zeitraum von einem Monat liegen. Aus den Vorschlägen muss sich ergeben, dass die Vorgeschlagenen und die Unterzeichner die Voraussetzungen für eine Berufung in den Seniorenbeirat gemäß § 2 Nr. 1 erfüllen.
(4) Als beratende Mitglieder werden die von den Verbänden benannten Personen berufen.
§ 4
Amtszeit des Seniorenbeirates
Der Seniorenbeirat wird auf die Dauer der Wahlzeit des jeweiligen Stadtrats berufen. Er führt seine Geschäfte weiter, bis der neu berufene Seniorenbeirat zusammentritt.
§ 5
Vorsitzender
(1) Der Seniorenbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Vorsitzende vertritt den Seniorenbeirat nach außen und sorgt für die Durchführung seiner Beschlüsse.
§6
Geschäftgang
(1) Der Seniorenbeirat beschließt in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen, die Mehrheit der Mitglieder gemäß § 2 Nr. 1 anwesend und stimmberechtigt ist.
(2) Der Vorsitzende beruft den Seniorenbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in jedem Kalendervierteljahr, oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern ein.
(3) Mit der Einladung sind den Mitgliedern des Seniorenbeirates die Beratungsgegenstände bekanntzugeben.
(4) Die Beschlüsse des Seniorenbeirates, die die Stadt Rosenheim betreffen, werden dieser vom Vorsitzenden zugeleitet. Sie sollen von der Stadt in angemessener Frist behandelt werden.
(5) Der Seniorenbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Im übrigen gelten, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und die Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Rosenheim entsprechend.
§ 7
Ehrenamt
Die Mitglieder des Seniorenbeirates sind ehrenamtlich tätig. Ihre Entschädigung richtet sich nach § 2 der Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Gemeindebürger.
§ 8
Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle des Seniorenbeirates befindet sich bei der Stadt Rosenheim. Die Stadt Rosenheim trägt die Kosten der Geschäftsstelle und der Geschäftsführung.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Rosenheim in Kraft.
