Kindesunterhalt

Das Kind hat gegenüber den Eltern gemäß § 1606 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einen monatlichen Unterhaltsanspruch. Die Höhe des Unterhalts bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des unterhaltspflichtigen Elternteils und wird nach den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) sowie der Düsseldorfer Tabelle berechnet.

Die Unterhaltsverpflichtung sollte in Öffnet internen Link im aktuellen Fensterurkundlicher Form festgehalten werden. Sollte der Unterhalt nicht in der geforderten Höhe freiwillig vom Vater anerkannt werden, so ist der Unterhalt gerichtlich geltend zu machen.

Mit einem vollstreckbaren Unterhaltstitel kann der Unterhalt gepfändet werden, sollte der unterhaltspflichtige Elternteil ohne Grund die Zahlung verweigern.

Für die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche besteht die Möglichkeit beim Amt für Kinder, Jugendliche und Familien eine Öffnet internen Link im aktuellen FensterBeistandschaft zu beantragen. Die Berechnung der Unterhaltsansprüche kann auch im Rahmen einer Unterhaltsberatung erfolgen.

Ansprechpartner:

Buchstabe: A - Eh
Tel. 08031/365-1518
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Buchstabe: Ei - Hn
Gruppenleiterin
Tel. 08031/365-1517
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Buchstabe: Ho - Md
Tel. 08031/365-1564
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Buchstabe: Me - Scht
Tel. 08031/365-1509
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Buchstabe: Schu - Z
Tel. 08031/365-1565
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