Kindesunterhalt
Das Kind hat gegenüber den Eltern gemäß § 1606 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einen monatlichen Unterhaltsanspruch. Die Höhe des Unterhalts bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des unterhaltspflichtigen Elternteils und wird nach den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) sowie der
Düsseldorfer Tabelle berechnet.
Die Unterhaltsverpflichtung sollte in
urkundlicher Form festgehalten werden. Sollte der Unterhalt nicht in der geforderten Höhe freiwillig vom Vater anerkannt werden, so ist der Unterhalt gerichtlich geltend zu machen.
Mit einem vollstreckbaren Unterhaltstitel kann der Unterhalt gepfändet werden, sollte der unterhaltspflichtige Elternteil ohne Grund die Zahlung verweigern.
Für die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche besteht die Möglichkeit beim Amt für Kinder, Jugendliche und Familien eine
Beistandschaft zu beantragen. Die Berechnung der Unterhaltsansprüche kann auch im Rahmen einer Unterhaltsberatung erfolgen.

