Unterhaltsvorschuss
Wir leisten Unterhaltsvorschuss, wenn
- der andere Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt für das Kind zahlt
- das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- das Kind bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt
Kinder, welche nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, haben nur dann einen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen, wenn sie selbst und der alleinerziehende Elternteil im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis ist.
Der Unterhaltsvorschuss kann nur auf Antrag und längstens für 72 Monate gezahlt werden.
Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) (PDF 2,8 MB)

