Beurkundungen
Die Urkundspersonen des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien sind befugt, u.a. folgende Urkunden aufzunehmen (§ 59 Abs. 1 SGB VIII):
1.Vaterschaftsanerkennung
- Widerruf der Vaterschaftsanerkennung
- Zustimmungserklärung der Mutter
- Erforderliche Zustimmung des Mannes zur Vaterschaftsanerkennung der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist
- Zustimmungserklärung des Kindes, des Jugendlichen oder eines gesetzlichen Vertreters zur Vaterschaftsanerkennung
2. Mutterschaftsanerkennung
3. Unterhaltsverpflichtung gegenüber eines Abkömmlings, sofern die unterhaltsberechtigte Person das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
4. die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen einer Frau auf Unterhalt (§ 1615 l BGB)
5. Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines ihnen zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes
6. Widerruf der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind
7. Erklärung, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet
8. Sorgeerklärungen mit etwa erforderlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
9. eine Erklärung des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteils nach § 648 ZPO aufzunehmen
