Vaterschaftsfeststellung
Grundsätzliches zur Vaterschaftsfeststellung:
- Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, steht rechtlich gesehen der Vater des Kindes noch nicht fest. Die Verwandtschaft zwischen Vater und Kind entsteht erst, wenn die Vaterschaft rechtswirksam festgestellt ist. Die rechtswirksame Feststellung der Vaterschaft kann durch eine
freiwillige Anerkennung der Vaterschaft, oder aber durch gerichtliche Feststellung der Vaterschaft erfolgen. - Ein Kind, dessen Vaterschaft nicht festgestellt ist, wird durch Bemerkungen anderer Kinder immer wieder mit dieser Frage konfrontiert. Auch suchen alle Menschen im Laufe ihres Lebens nach ihren Wurzeln und ihrer Identität, dazu gehört auch die Abstammung. Manchmal kann es auch aus medizinischen Gründen notwendig sein, zu wissen, wer der eigene Vater ist.
- Daneben gibt es auch wirtschaftliche Gründe für die Feststellung der Vaterschaft. Für das Kind entstehen nur bei einer wirksamen Feststellung der Vaterschaft Unterhaltsansprüche gegenüber dem Vater. Auch die Erbansprüche zwischen Kind und Vater können von großer Bedeutung sein. Verstirbt der Vater, können für das Kind außerdem Ansprüche aus einer Halbwaisenrente entstehen.
Wie funktioniert die freiwillige Anerkennung der Vaterschaft?
- Die freiwillige Anerkennung der Vaterschaft erfolgt
in Form einer öffentlichen Urkunde, die bei uns im Amt für Kinder, Jugendliche und Familien aufgenommen werden kann. - Die Anerkennung bedarf (ebenfalls in Form einer Urkunde) der Zustimmung der Mutter des Kindes.
- Bei den Beurkundungen ist persönliches Erscheinen sowie unbedingt ein Personalausweis oder Reisepass erforderlich.
Was geschieht bei der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft?
Ist der Vater des Kindes zu einer freiwilligen Anerkennung der Vaterschaft nicht bereit, kann ein Antrag (vormals Klage) beim Familiengericht eingereicht werden. Im Rahmen der Beistandschaft vertritt das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien das Kind vor Gericht.

