Vorbescheid

Nach Art. 71 BayBO kann vor Einreichung eines Bauantrages auf schriftlichen Antrag (Formulare) des Bauherrn zu einzelnen, in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen, vorweg ein schriftlicher Bescheid erteilt werden.

Der Vorbescheid gilt 3 Jahre und kann um jeweils 2 Jahre verlängert werden, wenn ein formloser schriftlicher Antrag des Bauherrn vor Ablauf der Geltungsdauer des Vorbescheids eingereicht wird.

Erforderliche Unterlagen gem. Art. 71 Satz 4 BayBO wie beim Baugenehmigungsantrag, jedoch keine Detailplanung.

 

Baugenehmigung

Erforderlich gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage.

Eine bauliche Anlage ist gemäß Art. 2 Abs. 1 BayBO, eine mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten (Baustoffe, Bauteile usw.) hergestellte Anlage.

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht sind möglich, z.B. Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO oder im Gebiet mit Bebauungsplan als Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO.


Erforderliche Unterlagen (gemäß Bauvorlagenverordnung):

Schriftlich eingereichter Bauantrag (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO) (Formular)

Baubeschreibung (§ 9 BauVorlV) (Formular)

Bauzeichungen (§ 8 BauVorlV) im Maßstab 1:100 - in 3 facher Ausfertigung - mit Darstellungen über:

  • Grundriss aller Geschosse einschließlich des nutzbaren Dachraumes mit Angabe
    • der vorgesehenen Nutzung der Räume
    • Lage der Kamine und Abgasleitungen
    • Art und Anschluss der Feuerstätten
    • ortsfeste Behälter für brennbare Flüssigkeiten und Gase
    • beim Erdgeschossgrundriss zusätzliche Grundstücksgrenzen, Baugrenzen, Baulinien, Abstandsflächen und Brandschutzabstände
  • Ansichten der geplanten baulichen Anlage

  • Schnitte mit Angaben der Höhenknoten

  • beglaubigter Auszug aus dem Katasterkartenwerk (nicht älter als ein halbes Jahr); im Maßstab 1:1000 (nicht kleiner) - in 1-facher Ausfertigung - (Katasterauszug ist im Vermessungsamt, Münchener Straße 23 erhältlich)

  • Lageplan mit Darstellung des Vorhabens auf Kopie des Katasterauszugs - in 3-facher Ausfertigung - (gemäß § 7 Abs. 2 BauVorlV).
    Der Lageplan soll zudem, soweit für die Beurteilung des Vorhabens notwendig, gemäß § 7 Abs. 2, § 7 Abs. 3 BauVorlV, auf gesonderten Blättern folgendes enthalten:
    • einen Freiflächenplan - 2-fach - (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 15 BauVorlV) - Baumschutz beachten!
    • einen Stellplatznachweis - 2-fach - (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 12 BauVorlV) - Stellplatzsatzung
  • Baumbestandserklärung (Formular)

  • Entwässerungsplan im Maßstab 1:100 gemäß § 11 BauVorlV - 3-fach - soweit erforderlich (sh. Muster-Plan)

  • bautechnische Nachweise gemäß §§ 10, 11, 12 BauVorlV, z.B. Brandschutznachweis, Standsicherheitnachweis soweit erforderlich.


Weitere Anforderungen:

Bauherr und Entwurfsverfasser haben den Bauantrag und die Bauvorlagen zu unterschreiben (Art. 64 Abs. 4 Satz 1 BayBO). Entwurfsverfasser muss gemäß Art. 61 BayBO bauvorlageberechtigt sein.


Geltungsdauer der Baugenehmigung:

Die Geltungsdauer beträgt gemäß Art. 69 BayBO 4 Jahre und kann auf Antrag, der vor Ablauf der 4 Jahre formlos gestellt werden muss, jeweils um bis zu 2 Jahre verlängert werden.


Erforderliche Anzeigen:

Baubeginn, Bauunterbrechung und die Fertigstellung sind dem Bauverwaltungsamt anzuzeigen (Formular).

 

Weitere Infos und Formulare im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme

Kontakt

Bauordnungsamt

Königstraße 24
83022 Rosenheim

Telefon: 08031/365-1673 oder 365-1674
Fax: 08031/365-2074
E-Mail

Öffentlicher Nahverkehr

Haltestelle:
Heilig-Geist-Straße / Stadtmitte

Öffnungszeiten:

Mo. 08.00 Uhr - 12.00 Uhr
Do. 14.00 Uhr - 17.00 Uhr
und nach Terminvereinbarung