Amtliche Beglaubigungen

Beglaubigunen können Sie in folgenden Ämtern der Stad Rosenheim vornehmen lassen:

  • Amt für Sicherheit und Ordnung, Königstr. 15, III. Stock, Zi.Nr. 321
  • Einwohnermeldeamt, Königstr. 15, EG
  • KFZ-Zulassungsstelle, Westerndorfer Str. 88, EG

Beglaubigt werden können:

  1. Abschriften und Ablichtungen
  2. Unterschriften und Handzeichen

1.1 Welche Schriftstücke werden beglaubigt?

Beglaubigt werden Abschriften und Ablichtugen von Schriftstücken, wenn
a) das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder
b) die Kopie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird.

Schriftstücke in ausländischer Sprache werden nur dann amtlich beglaubigt, wenn gleichzeitig eine Übersetzung in deutscher Sprache durch einen gerichtlich vereidigten Dolmetscher vorgelegt wird.
Beglaubigungen im oder für den privaten Bereich nehmen die Notare vor! (z.B. Patientenverfügungen)

1.2 Beglaubigungsverbote

Nicht beglaubigt werden Schriftstücke, bei denen
a) kein vollständiges Original des Schriftstückes vorgelegt wird,
b) auf dem Original Anhaltspunkte für Manipulation vorhanden sind,
c) der inhaltliche Vergleich mit dem Original nicht möglich ist oder
d) die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven durch Rechtsvorschrift ausschließlich anderen Behörden vorbehalten ist.
(z.B. Personenstandsurkunden, notarielle Urkunden, Einladungen im Visumsverfahren, Schriftstücke zur Vorlage bei einem Sozialversicherungsträger oder Registerauszüge aus dem Grundbuch, Liegenschaftskataster, Handelsregister, Bundeszentralregister, Gewerbezentralregister)

2. Unterschriften und Handzeichen:

2.1 Welche Unterschriften oder Handzeichen werden beglaubigt?

Beglaubigt werden Unterschriften oder Handzeichen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage
a) bei einer deutschen Behörde oder
b) bei einer sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist,
benötigt wird. Bei einer sonstigen Stelle sollte eine entsprechende Aufforderung dieser Stelle vergelegt werden.

2.2 voraussetzungen einer Beglaubigung

Beglaubigt werden Unterschriften und handzeichen nur dann, wenn
a) die Unteschrift oder das Handzeichen in Gegenwart der beglaubigenden Dienstkraft vollzogen wurde und
b) die Identität des Unterzeichners nachgewiesen wurde (Reisepass, Personalausweis, deutscher Führerschein oder Wehrpass).

2.3 Beglaubigungsverbote

Nicht beglaubigt werden Unterschriften und Handzeichen, wenn
a) diese ohne dazugehörigen Text vollzogen werden,
b) diese der öffentlichen Beglaubigung nach § 129 BGB bedürfen (z.B. Grundstücksverträge, Vereins- und Handelsregistereinträge, Vaterschaftsanerkennungen oder Sorgerechtserklärungen) oder
c) es sich um private Willenserklärungen handelt (z.B. Testamente, Erbverzichtse, Schenkungen, Einwilligung zur Organentnahme, Behandlungen im Krankenhaus, Personensorgevollmachten für den Krankheits- und Pflegefall, Patientenverfügungen oder sonstige privatrechtliche Verträge)

3. Gebühren für Beglaubigungen:

&nbs

Beglaubigungen von Unterschriften und Handzeichen

8,00 €

Beglaubigungen von Abschriften/ Fotokopien
                                           in deutscher Sprache
                                           in ausländischer Sprache


 5,00 €
10,00 €

Ermäßigung bei mehrfacher Beglaubigung eines
Schriftstückes für die 2. und weitere Beglaubigung:

50 %

Kopiergebühr pro Seite

0,50 €