Waffenwesen
Waffen (Erwerb und Besitz):
Zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition benötigen Sie eine entsprechende Erlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Munitionserwerbsscheines.
Voraussetzungen:
- Zuverlässigkeit
- persönliche Eignung
- Sachkunde
- Bedürfnis
Die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung wird durch die Behörde geprüft (ggf. unter Einholung eines fachärztlichen Gutachtens).
Ein Nachweis der Sachkunde und des Bedürfnisses ist vom Antragsteller zu erbringen
Ausgenommen von der Waffenbesitzkartenpflicht sind Gas- und Schreckschusswaffen, Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen, die ein entsprechendes Prüfzeichen aufweisen.
Diese Waffen dürfen ab 18 Jahren frei erworben werden. Nähere Auskünfte können Ihnen die entsprechenden Waffenhändler- bzw. geschäfte geben.
Das Führen (Tragen in der Öffentlichkeit) dieser Waffen ist jedoch erlaubnispflichtig! Hierfür ist ein "kleiner Waffenschein" zu beantragen.
Die Waffenbesitzkarte ist persönlich zu beantragen! Dabei sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Personalausweis / Reisepass
- Bedürfnisbescheinigung
- Sachkundenachweis
Jäger (Langwaffen) und Erben | 25,56 € |
Jäger und Sportschützen (bis 2 Kurzwaffen) | 40,90 € |
Sportschützen (gelbe WBK), Vereins-WBK | 56,24 € |
Waffensammler | 204,52 € |
Munitionserwerbsberechtigung (Eintrag in WBK) | 25,56 € |
Ein-, Austrag von Waffen in vorhandene WBK | 12,78 € |
Formulare:
Anzeigen erworbener Schusswaffen
Anzeigen überlassener Schusswaffen
Antrag WBK für Jäger
Antrag WBK für Erben
Antrag WBK sonstige
Antrag kleiner Waffenschein
Aktuelle Änderungen im Waffenrecht:
Zum 24.07.2009 ist eine weitere Änderung des Waffengesetzes in Kraft getreten. Aufgrund des Amoklaufes von Winnenden wurden speziell die Grundlagen der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen verschärft.
Sprengstoffwesen
Voraussetzungen:
- Zuverlässigkeit
- Sachkunde
- Bedürfnis
- geeignete Lagerstätte
Die Erlaubnis nach § 27 SprengG wird von der für Ihren Hauptwohnsitz zuständigen Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen (s.o.) erteilt. Sie berechtigt grundsätzlich zum Erwerb und Verbringen innerhalb der Bundesrepublik, zur Aufbewahrung, Verwendung und Vernichtung der in der Erlaubnis eingetragenen explosionsgefährlichen Stoffe.
In der Regel sind dies:
- Schwarzpulver zum Vorderladerschießen,
- Böllerpulver zum Böllerschießen und/oder
- Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Patronenhülsen
Die Erlaubnis ist maximal auf fünf Jahre befristet und wird für eine bestimmte Höchstmenge an explosionsgefährlichen Stoffen erteilt. Die sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit wird vor der Erteilung der Erlaubnis durch die Dienststelle geprüft. Die Sachkunde für den Umgang mit Schwarz-, Böller- oder Nitrozellulosepulver kann in Lehrgängen erworben werden. An den Lehrgang schließt sich eine Prüfung vor dem hierfür zuständigen Gewerbeaufsichtsamt an.
Bei Lehrgangsbeginn ist eine sogenannte
"Unbedenklichkeitsbescheinigung" vorzulegen, die ebenfalls vom Amt für Sicherheit, Ordnung u. Verkehr ausgestellt wird und rechtzeitig vor Lehrgangsbeginn (ca. 4 - 6 Wochen vorher) beantragt werden muss.
Mitzubringen sind:
- Personalausweis / Reisepass,
- Lehrgangsbescheinigung,
- Bedürfnisbescheinigung (für Vorderladerschützen oder Wiederlader),
- Mitgliedsbescheinigung (Böllerschützen)
Gebühren | |
|---|---|
Ersterteilung | 102,26 € |
Verlängerung | 51,13 € |
Unbedenklichkeitsbescheinigung | 35,79 € |
Feuerwerke
Die Stadt Rosenheim weist darauf hin, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (z.B. Feuerwerkskörper) grundsätzlich nur in der Zeit vom 31.12. bis 01.01. des darauffolgenden Jahres zulässig ist.
Voraussetzung dafür ist grundsätzlich die Vollendung des 18. Lebensjahres und der ordnungsgemäße Umgang. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften stellt eine Ordnungwidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Feuerwerke anläßlich eines Geburtstages, Hochzeit o.ä. und das sogenannte "Hochzeitsschießen" unter dem Jahr sind grundsätzlich nicht zulässig.
