Bauvorhaben und Wasserrecht
Hier finden Sie Informationen zu Bauvorhaben, die auch Gewässer oder Grundwasser berühren sowie zu wasserrechtlichen Genehmigungen, die neben oder anstelle einer Baugenehmigung einzuholen sind.
Niederschlagswasser
Die Grundstücksentwässerung bzw. der Umgang mit Niederschlagswasser wird bei baugenehmigungspflichtigen Bauvorhaben vom
Bauverwaltungsamt im Rahmen des Bauantrags bearbeitet und genehmigt. Das Bauverwaltungsamt berät Sie bei der Antragstellung.
Im Übrigen sind jedoch die Versickerung von Niederschlagswasser häufig genehmigungsfrei. Das Umweltamt berät Sie in Zusammenarbeit mit der Stadtentwässerung gerne.
Bauen im Überschwemmungsgebiet
Wenn ein Bauvorhaben im
Überschwemmungsgebiet der Mangfall liegt, ergeben sich besondere rechtliche und tatsächliche Anforderungen, die Sie unserem
Merkblatt entnehmen können.
Für die Errichtung oder Änderung von Anlagen sowie das Erhöhen und Vertiefen der Erdoberfläche, auch von verfahrensfreien Bauvorhaben in einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet ist eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Wir bitten Sie unseren
Antrag zu benutzen.
Voraussetzungen für das Bauen im Überschwemmungsgebiet
- Das Vorhaben darf die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum ist umfang-, funktions- und zeitgleich auszugleichen.
- Das Vorhaben darf den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändern.
- Der bestehende Hochwasserschutz darf nicht beeinträchtigt werden.
- Die baulichen Anlagen müssen hochwasserangepasst ausgeführt werden. Die erforderlichen Maßnahmen sind in einem Hochwasserschutznachweis darzustellen.
Die genannten Voraussetzungen müssen alle gleichzeitig erfüllt sein. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen vorliegen bzw. ob noch Nachweise erforderlich sind, erfolgt durch die Baugenehmigungsbehörde unter Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim.
Das Bauvorhaben muss bautechnisch so ausgelegt sein, dass Gefahren für Leben und Gesundheit im Wesentlichen ausgeschlossen sind und Gefahren für das Eigentum möglichst gering gehalten werden. Dies beinhaltet vor allem die Verhinderung des Eindringens von Wasser in das Gebäude sowie erhöhte Anforderungen an die Gebäudestandsicherheit. Maßstab ist insoweit der Eintritt eines 100-jährigen Hochwasserereignisses (HQ100).
Informationen zum Thema "Planen und Bauen von Gebäuden in hochwasser-gefährdeten Gebieten" können u. a. der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen herausgegebenen Hochwasserschutzfibel entnommen werden. Diese kann beim genannten Ministerium, Invalidenstr. 44, 10115 Berlin schriftlich oder telefonisch unter Tel. 030/2008-3060,
angefordert werden. Internet-download als Pdf-Datei unter
http://www.bmvbw.de/ möglich.
Die wasserrechtliche Genehmigung muss zusammen mit der Baugenehmigung beim Bauverwaltungsamt der Stadt Rosenheim beantragt werden. Sie ist Voraussetzung und Bestandteil der baurechtlichen Genehmigung. Das Antragsformular ist im Rathaus Zi. 230 erhältlich oder unter
http://www.rosenheim.de im Internet zu finden. Die erforderlichen Angaben und planzeichnerischen Darstellungen können in den für das Baugenehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen und Plänen mit dargestellt werden.
Selbstverständlich müssen für die Erteilung einer Baugenehmigung auch alle anderen im jeweiligen Prüfumfang des erforderlichen baurechtlichen Genehmigungsverfahrens notwendigen Voraussetzungen vorliegen.
Welche Besonderheiten sind bei den Antragsunterlagen zu beachten?
1. Die Planvorlagen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Darstellung und Bemaßung mit Angabe der Höhenkoten des bestehenden und geplanten Geländes in Schnitten und Ansichten.
- Straßenhöhe am Grundstück im Bestand mit Angabe der Höhenkoten.
- Berechnung des evtl. verloren gehenden Hochwasserrückhalteraums sowie rechnerischer
- und planerischer Nachweis des Ausgleichs (Lageplan, Schnitt) ggf. nach Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt.
- Der HQ100 Horizont ist in Schnitten und Ansichten darzustellen.
- Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens ist mit Angabe der Höhenkoten zu bemaßen.
- Bei Tiefgaragen ist die Höhe der Rampenoberkante für das Abfahrtspodest sowie die Rampenwände darzustellen und mit Angabe der Höhenkoten zu bemaßen.
2. Der Hochwasserschutznachweis muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Liegt das Niveau des tiefstgelegenen Geschosses mit Aufenthaltsräumen unter dem HQ100-Niveau, so ist durch geeignete bautechnische Maßnahmen des Eindringen von Wasser zu verhindern (z.B. Dammbalkensysteme bei Türöffnungen in Verbindung mit wasserundurchlässigem Sockel jeweils bis HQ100-Niveau).
- Kellerfenster und Sparteneinführungen unterhalb des HQ100-Spiegels sind wasserdicht und wasserdruckfest herzustellen.
- Abwasserleitungen von Entwässerungsanlagen unter dem HQ100-Niveau sind in verschließbarer Form auszubilden.
- Der erforderliche Standsicherheitsnachweis muss zusätzlich den Nachweis der Auftriebssicherheit des Gebäudes bei einem HQ100 beinhalten. Das Vorhaben muss darüber hinaus nachweislich auch die Standsicherheit besitzen, um einer Flutwelle im Falle eines Deichbruches sowie dem Druck des gefällebedingt abfließenden Hochwassers standzuhalten. Die Keller- und Tiefgaragenaußenmauern sind aus wasserdichtem WU-Beton (weiße Wanne) oder gleichwertigem Material zu erstellen.
- Heizölverbraucheranlagen müssen gegen Schäden durch Hochwasser gesichert sein. Gemäß § 9 Abs. 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) müssen Anlagen und Anlagenteile so gesichert sein, dass sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern; sie müssen mindestens eine 1,3-fache Sicherheit gegen Auftrieb der leeren Anlage oder des leeren Anlagenteils haben. Des weiteren müssen diese so aufgestellt sein, dass bei Hochwasser kein Wasser in Entlüftungs-, Befüll- oder sonstige Öffnungen eindringen kann und eine mechanische Beschädigung z.B. durch Treibgut oder Eisstau ausgeschlossen ist.
Ansprechpartner Bauverwaltungsamt: Bereich Ost: Hr. Neumeier Tel. 365-1616
Bereich West: Hr. Hofmeister Tel. 365-1617
Ansprechpartner Bauordnungsamt: Bereich Ost: Hr. Rein Tel. 365-1676
Bereich West: Hr. Schöner Tel. 365-1675
Bauen am Gewässer - Anlagen an Gewässern
Gebäude, Brücken, Stege, Über- oder Unterführungen und andere bauliche Anlagen an größeren Gewässern (im Umkreis von 60 m), die nicht baugenehmigungspflichtig sind, müssen in der Regel wasserrechtlich genehmigt werden. Wenden Sie sich rechtzeitig vorher an das Umweltamt, Tel. 365-1868 oder -1871 oder das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Tel. 305-01, um Einzelheiten und erforderliche Antragsunterlagen abzuklären.
Gewässerausbau
Jede Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung von oberirdischen Gewässern ist mit dem Umweltamt, dem
Städtischen Tiefbauamt, Sachgebiet Wasser- und Brückenbau, und dem
Wasserwirtschaftsamt Rosenheim abzustimmen. Das erforderliche Genehmigungsverfahren leitet das Umweltamt. Hier erhalten Sie auch Auskünfte über die notwendigen Antragsunterlagen.
