Heizöllagerung - Wassergefährdende Stoffe

Hier finden Sie alles Wichtige zur Lagerung von Heizöl sowie zum Umgang mit Stoffen, die unsere Gewässer gefährden können.

Heizöllagerung

Heizöllagerung im Überschwemmungsgebiet

Öffnet internen Link im aktuellen FensterUmgang mit wassergefährdenden Stoffen

Heizöllagerung

Die private Heizöllagerung muss bei der Stadt Rosenheim angezeigt werden. Eine Anlage zur Lagerung kann ein oberirdischer Tank (dazu zählen die Tanks im Keller) oder ein unterirdischer, d. h. im Boden vergrabener Tank sein. Zur Anzeige gibt es ein Formular.

Oberirdische Behälter sind ab einem Fassungsvermögen von mehr als 10.000 l prüfpflichtig. In Überschwemmungsgebieten, wie das der Mangfall, gelten strengere Prüfpflichten - siehe unten.

Unterirdische Behälter müssen alle 5 Jahre von einem privaten Sachverständigen geprüft werden.

Nach § 3 der Anlagenverordnung ist bei Heizölverbraucheranlagen das amtlich bekannt gemachte Merkblatt „Betriebs- und Verhaltensvorschriften für Betreiber
von Heizölverbraucheranlagen"
an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage bzw. im Heizraum anzubringen.

Heizöllagerung im Überschwemmungsgebiet

Die Stadt Rosenheim hat am 22.06.2004 auf der Grundlage von § 9 Abs. 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) die Karte mit den Grenzen des Überschwemmungsgebietes der Mangfall im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht. Die Betreiber solcher Anlagen mit einem Behältervolumen ab 1.000 Litern - insbesondere Heizölverbrauchsanlagen -  wurden gleichzeitig durch Allgemeinverfügung verpflichtet, diese innerhalb von zwei Jahren bis Juni 2006 durch einen Sachverständigen gem. § 18 VAwS überprüfen zu lassen - Liste der Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW). Solche Anlagen sind dann auch vor Inbetriebnahme und wesentlicher Änderung einmalig zu prüfen.

Zur Vermeidung von Mehrkosten ist in Abstimmung mit dem Sachverständigen vorher am Gebäude der Stand des 100-jährlichen Hochwassers dauerhaft zu kennzeichnen. Die für die Nivellierung durch einen Sachkundigen (Maurer- oder Zimmerermeister, Bautechniker, Architekt, Vermesser, Statiker o.ä.) erforderlichen Höhenkoten des nächstgelegenen Kanaldeckels in der Straße und des HQ100-Wasserstandes können Sie beim Umweltamt erfragen.

Sollten im Zuge der Überprüfung Mängel festgestellt werden, sind diese vom Betreiber innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Bei erheblichen oder gefährlichen Mängeln ist eine Nachprüfung erforderlich. Die Frist wird vom Sachverständigen im Prüfbericht oder vom Umweltamt durch gesondertes Anschreiben festgelegt.

Bei Stilllegung von im Übrigen nicht prüfpflichtigen Anlagen innerhalb von 2 Jahren (bis Juni 2006) nach Erlass der Allgemeinverfügung, z.B. im Rahmen einer Umstellung auf einen anderen Energieträger, unterbleibt die o. g. einmalige Prüfung. Oberirdische und Kellertanks über 10 m³ Fassungsvermögen sowie alle unterirdischen Tanks bedürfen aber unabhängig davon der Sachverständigenprüfung bei der Stilllegung.

Die üblichen wiederkehrenden Prüfungen bleiben von der bevorstehenden einmaligen Überprüfung unter dem Gesichtspunkt der Überschwemmungsgefahr grundsätzlich unberührt.

In Fragen der baulichen Nutzung und der Bebaubarkeit von Grundstücken wenden Sie sich bitte an das Bauordnungsamt unter den Tel. 36-1675 oder -1676.

Auf folgende Internetseiten wird weiterführend hingewiesen:

Öffnet externen Link in neuem FensterWasserwirtschaftsamt Rosenheim - Informationen und Überschwemmungsgebietskarten

Öffnet externen Link in neuem FensterBundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung - Hochwasserschutzfibel

Öffnet externen Link in neuem FensterBundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - Hochwasservorsorge

Bayerisches Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit - Wasserwirtschaft

Öffnet externen Link in neuem FensterBayerisches Landesamt für Umwelt - Fachinformationen

Öffnet externen Link in neuem FensterBayerisches Landesamt für Umwelt - Anlagenverordnung VAwS mit Gesetztestext

Öffnet externen Link in neuem Fensterwww.google.de (Suchmaschine, die zu den Begriffen "Heizöllagerung Überschwemmungsgebiet" auf weitere Seiten verweist)."

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Die Rechtsgrundlagen sind §§ 62 und 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie die Öffnet externen Link in neuem FensterVerordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS. Zu den Pflichten des Betreibers einer Anlage, den Anzeige- und Genehmigungspflichten und einer Vielzahl weiterer Fragen beraten wir Sie gerne unter den Tel. 365-1871, -1868 oder -1801.

Zu Ihrer Information oder zum Herunterladen:

Öffnet externen Link in neuem FensterListe des Bayerischen Landesamts für Umwelt über Sachverständigenorganisationen gemäß §18 VAwS in Bayern

Formblatt für die Anzeige von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Kontakt

Umweltamt - Karin Moskart

Königstr. 15 - Zi. 209
83022 Rosenheim

Telefon: 08031/365-1870
Fax: 08031/365-2015
E-Mail

Öffentlicher Nahverkehr

Haltestelle:
Heilig-Geist-Straße

Öffnungszeiten:

Di - Do 8.00 - 13.00 Uhr

oder nach Vereinbarung