Heizöllagerung - Wassergefährdende Stoffe
Hier finden Sie alles Wichtige zur Lagerung von Heizöl sowie zum Umgang mit Stoffen, die unsere Gewässer gefährden können.
Heizöllagerung
Die private Heizöllagerung muss bei der Stadt Rosenheim angezeigt werden. Eine Anlage zur Lagerung kann ein oberirdischer Tank (dazu zählen die Tanks im Keller) oder ein unterirdischer, d. h. im Boden vergrabener Tank sein. Zur Anzeige gibt es ein
Formular.
Oberirdische Behälter sind ab einem Fassungsvermögen von mehr als 10.000 l prüfpflichtig. In Überschwemmungsgebieten, wie das der Mangfall, gelten strengere Prüfpflichten - siehe unten.
Unterirdische Behälter müssen alle 5 Jahre von einem privaten Sachverständigen geprüft werden.
Nach § 3 der Anlagenverordnung ist bei Heizölverbraucheranlagen das amtlich bekannt gemachte
Merkblatt „Betriebs- und Verhaltensvorschriften für Betreiber
von Heizölverbraucheranlagen" an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage bzw. im Heizraum anzubringen.
Heizöllagerung im Überschwemmungsgebiet
Die Stadt Rosenheim hat am 22.06.2004 auf der Grundlage von § 9 Abs. 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) die Karte mit den Grenzen des Überschwemmungsgebietes der Mangfall im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht. Die Betreiber solcher Anlagen mit einem Behältervolumen ab 1.000 Litern - insbesondere Heizölverbrauchsanlagen - wurden gleichzeitig durch Allgemeinverfügung verpflichtet, diese innerhalb von zwei Jahren bis Juni 2006 durch einen Sachverständigen gem. § 18 VAwS überprüfen zu lassen -
Liste der Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW). Solche Anlagen sind dann auch vor Inbetriebnahme und wesentlicher Änderung einmalig zu prüfen.
Zur Vermeidung von Mehrkosten ist in Abstimmung mit dem Sachverständigen vorher am Gebäude der Stand des 100-jährlichen Hochwassers dauerhaft zu kennzeichnen. Die für die Nivellierung durch einen Sachkundigen (Maurer- oder Zimmerermeister, Bautechniker, Architekt, Vermesser, Statiker o.ä.) erforderlichen Höhenkoten des nächstgelegenen Kanaldeckels in der Straße und des HQ100-Wasserstandes können Sie beim Umweltamt erfragen.
Sollten im Zuge der Überprüfung Mängel festgestellt werden, sind diese vom Betreiber innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Bei erheblichen oder gefährlichen Mängeln ist eine Nachprüfung erforderlich. Die Frist wird vom Sachverständigen im Prüfbericht oder vom Umweltamt durch gesondertes Anschreiben festgelegt.
Bei Stilllegung von im Übrigen nicht prüfpflichtigen Anlagen innerhalb von 2 Jahren (bis Juni 2006) nach Erlass der Allgemeinverfügung, z.B. im Rahmen einer Umstellung auf einen anderen Energieträger, unterbleibt die o. g. einmalige Prüfung. Oberirdische und Kellertanks über 10 m³ Fassungsvermögen sowie alle unterirdischen Tanks bedürfen aber unabhängig davon der Sachverständigenprüfung bei der Stilllegung.
Die üblichen wiederkehrenden Prüfungen bleiben von der bevorstehenden einmaligen Überprüfung unter dem Gesichtspunkt der Überschwemmungsgefahr grundsätzlich unberührt.
In Fragen der baulichen Nutzung und der Bebaubarkeit von Grundstücken wenden Sie sich bitte an das Bauordnungsamt unter den Tel. 36-1675 oder -1676.
Auf folgende Internetseiten wird weiterführend hingewiesen:
Wasserwirtschaftsamt Rosenheim - Informationen und Überschwemmungsgebietskarten
Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung - Hochwasserschutzfibel
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - Hochwasservorsorge
Bayerisches Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit - Wasserwirtschaft
Bayerisches Landesamt für Umwelt - Fachinformationen
Bayerisches Landesamt für Umwelt - Anlagenverordnung VAwS mit Gesetztestext
www.google.de (Suchmaschine, die zu den Begriffen "Heizöllagerung Überschwemmungsgebiet" auf weitere Seiten verweist)."
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Die Rechtsgrundlagen sind §§ 62 und 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie die
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS. Zu den Pflichten des Betreibers einer Anlage, den Anzeige- und Genehmigungspflichten und einer Vielzahl weiterer Fragen beraten wir Sie gerne unter den Tel. 365-1871, -1868 oder -1801.
Zu Ihrer Information oder zum Herunterladen:
Formblatt für die Anzeige von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
