Wärmepumpen für Grundwasser und Erdreich

Hier finden Sie Hintergrundinformationen zu Wärmepumpen für Grundwasser und das Erdreich sowie Hinweise über erforderliche Genehmigungen, die Antragsformulare und Merkblätter.

Öffnet internen Link im aktuellen FensterGrundwasserwärmepumpen

Öffnet internen Link im aktuellen FensterErdwärmesonden

Allgemeine Informationen

Eine Wärmepumpenheizung entzieht der Umwelt Wärmeenergie (umgebende Luft, Grundwasser oder Erdreich) und hebt diese mittels einer Wärmepumpe auf ein verwertbares höheres Temperaturniveau an, um damit Gebäude oder andere Einrichtungen beheizen zu können. Daneben ist es auch möglich Wärme abzugeben und damit Gebäude zu kühlen.

Die hydrogeologischen Standortbedingungen bestimmen maßgeblich den Wirkungsgrad der thermischen Nutzung. Eine standortgerechte Auswahl der Energiequelle (Luft, Wasser, Untergrund) ist daher Voraussetzung für die umweltpolitisch erwünschte Verringerung des CO2-Ausstosses.

Um die Auswirkungen von Eingriffen in den Wasserhaushalt und den Untergrund zu minimieren, ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht bei der Planung allgemein folgende Rangfolge der Energiequelle anzustreben:

  1. Oberirdische Gewässer
  2. Grundwasser
  3. Untergrund

Der Grundsatz lautet: "Nutzung von oberflächennahem Grundwasser hat Vorrang vor Erdwärmenutzung mittels Erdwärmesonden."

Grundwasserwärmepumpen

Bei Grundwassernutzungen ist darauf zu achten, dass die Wasserbeschaffenheit dazu geeignet ist (Mangan-/Eiseninhalte, korrosionstypische Parameter).

Die thermische Nutzung bis einschließlich 50 kJ/s (zum Erwärmen oder Kühlen), das sind bis zu etwa 3 Wohneinheiten, wird mit einer beschränkten Erlaubnis genehmigt.

Im Antrag sind folgende Angaben zu machen:

  • den genauen Ort der Benutzungen
  • die benutzten Gewässer (in diesem Fall Grundwasser)
  • Beginn und Ende der Benutzungen sind zu bezeichnen und
  • eine Kurzbeschreibung der verwendeten Anlagen und Einrichtungen mit Angaben der damit maximal entnehmbaren bzw. einleitbaren Mengen und ggf. des Absenktrichters, bei Erdaufschlüssen mit Angabe der Eindringtiefe sowie
  • ein Gutachten eines privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft

Bitte beachten Sie auch das Merkblatt.

Die beschränkte Erlaubnis gilt als erteilt, wenn Sie vom Umweltamt nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags versagt wird. In der Regel wird die Erlaubnis schon davor erteilt.

Falls Sie das Grundwasser mit der Wärmepumpe (auch) zum Kühlen verwenden wollen, ist ein vereinfachtes Verfahren nicht mehr möglich. Die Antragsunterlagen entsprechen in etwa den o. g. Unterlagen. Wir bitten Sie jedoch die Antragsunterlagen mit uns abzustimmen. Sie erhalten nach einer Prüfung einen Wasserrechtsbescheid. Diese Erlaubnis wird in der Regel auf 20 Jahre befristet.

Erdwärmesonden (oberflächennahe Bohrung)

Wichtige Informationen liefert der Öffnet externen Link in neuem Fenster"Leitfaden für Erdwärmesonden". Wir bitten Sie, diesen Leitfaden zu beachten.

Die Bohrung für eine Erdwärmesonde ist mit Formular oder formlos anzuzeigen. Diese Bohranzeige nach Art. 34 Bayerisches Wassergesetz (alt, jetzt Art. 30 BayWG und § 49 WHG) kann durch die bauausführende Firma erfolgen, wenn diese nach DVGW-Merkblatt W 120 zertifiziert ist oder die entsprechende Qualifikation für die Erstellung von Erdwärmesonden (z. B. „D-A-CH-Gütesiegel für Erdwärmesonden-Bohrfirmen“ der Wärmepumpenverbände aus Deutschland, Österreich und der Schweiz) nachweist. Falls die bauausführende Firma diese Qualifikation nicht besitzt, muss die Anzeige (sowie die später erforderliche Bauleitung) von einem hydrogeologisch arbeitenden Fachbüro erstellt werden (s. a. Nr. 4 des Leitfadens für Erdwärmesonden).

Dem Bauherrn obliegt die Pflicht, die ordnungsgemäße Erstellung und den ordnungsgemäßen Betrieb der Sondenanlage sicherzustellen.

In bestimmten Fällen reicht eine Bohranzeige nicht aus, sondern eine wasserrechtliche Genehmigung ist erforderlich (s. a. Nr. 2 des Leitfadens für Erdwärmesonden). In diesem Fall sind die Antragsunterlagen mit dem Umweltamt und dem Wasserwirtschaftsamt abzustimmen.

Wir bitten Sie, die Ausführungen unter Öffnet internen Link im aktuellen FensterAllgemeine Informationen zu beachten.

Kontakt

Umweltamt - Karin Moskart

Königstr. 15 - Zi. 209
83022 Rosenheim

Telefon: 08031/365-1871
Fax: 08031/365-2015
E-Mail

Öffentlicher Nahverkehr

Haltestelle:
Heilig-Geist-Straße

Öffnungszeiten:

Di - Do 8.00 - 13.00 Uhr
bitte vereinbaren Sie mit uns telefonisch oder mit E-Mail einen Termin