Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

Hierbei handelt es sich um Verfahren, nach einem Entzug der Fahrerlaubnis wieder Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen.

Da es sich jedoch um sehr unterschiedliche, komplexe und umfangreiche Fälle handelt welche auschließlich einzelfallbezogen zu bearbeiten sind, kann an dieser Stelle nur ein kurzer Überblick gegeben werden.

Schon die Gründe, die zu einem Entzug der Fahrerlaubnis führen können, sind hier nicht umfassend darzustellen.
Ein Entzug der Fahrerlaubnis wird von einem Gericht innerhalb eines Strafverfahren oder von einer Fahrerlaubnisbehörde ausgesprochen.

In der Regel erhält man während oder im Anschluss an das Entzugsverfahren bereits von der Fahrerlaubnisbehörde die Voraussetzungen für eine Neuerteilung genannt, meist mit einem gesonderten Hinweisschreiben.


Unter folgendem Öffnet externen Link in neuem FensterLink können Sie die abgebildete Broschüre als PDF-Datei direkt auf den Seiten der Bayerischen Staatsregierung herunterladen, welche allgemeine Informationen zum Verfahren gibt.

Zudem kann in der Regel bereits im Vorfeld die zuständige Fahrerlaubnisbehörde nähere Auskünfte und Beratungen geben.

Für die Neuerteilung (Wiedererteilung) einer Fahrerlaubnis nach Entziehung oder Verzicht gelten grundsätzlich die Vorschriften über die erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis.
Dies bedeutet, dass die Fahrerlaubnis nicht "automatisch" neu erteilt wird, sondern ausschließlich auf Antrag, welcher frühzeitig (bei einer verhängten Fahrerlaubnissperre maximal drei Monate) vor Ablauf der Sperre gestellt werden sollte.

In der Bearbeitung hat die Führerscheinstelle eingehend zu prüfen, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet und befähigt ist.
Die Gründe, die zum Enzug der Fahrerlaubnis geführt hatten, dürfen nicht mehr bestehen. Weiterhin dürfen keine zusätzlichen Zweifel an der Fahreignung vorliegen, in solchen Fällen müsste zur Klärung eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden.
Eine solche Begutachtung kann in vielen verschiedenen Fällen schon Kraft Gesetzes erfolgen, beispielsweise wenn der Entzug aufgrund einer Trunkenheitsfahrt erfolgte und dabei Promillewerte von 1,6 Promille oder mehr erreicht wurden. Ebenso bei wiederholten Alkoholauffälligkeiten oder wenn ein wiederholter Entzug der Fahrerlaubnis vorliegt.

Linktipps

Informationen zur Fahrerlaubnis erhalten Sie auch auf der Seite Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS)

Rechtsgrundlagen

Öffnet externen Link in neuem Fenster§20, Öffnet externen Link in neuem Fenster§11, Öffnet externen Link in neuem Fenster§13, u. Öffnet externen Link in neuem Fenster§14 Fahrerlaubnisverordnung

Kontakt

Amt für Verkehrswesen Fahrerlaubnisbehörde

Westerndorfer Str. 88
83024 Rosenheim

Telefon: 08031/365-1338 / 1339
Fax: 08031/365-2066
E-Mail

Öffentlicher Nahverkehr

Haltestelle:
Römerstraße

Öffnungszeiten:

Mo. - Do.

07.30 - 13.00 Uhr

Di. u. Do.

14.00 - 17.00 Uhr

Fr.

07.30 - 12.00 Uhr