Aufgaben und Befugnisse des Gutachterausschusses
Der Gutachterausschuss bzw. seine Geschäftsstelle führt eine Kaufpreissammlung und wertet sie aus. "Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt, auch im Wege des Tausches, zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu begründen, von der beurkundenden Stelle in Abschrift dem Gutachterausschuss zu übersenden..." (§ 195 BauGB). Ergänzend werden bei verschiedenen Stellen zusätzliche Daten erhoben. Die Kaufpreissammlung einschließlich der bei Käufern und Verkäufern zusätzlich erhobenen Daten unterliegen sehr strengen datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Auf der Grundlage der Kaufpreissammlung sowie der ergänzend erhobenen Daten und Informationen werden in regelmäßigen Abständen Bodenrichtwerte und sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten ermittelt und veröffentlicht.
Die durch die Geschäftsstelle ermittelten Daten und Informationen und die Ergebnisse der Auswertungen der Kaufpreissammlung, die für die Allgemeinheit von Interesse oder für die Wertermittlung von Immobilien erforderlich sind, werden in der Bodenrichtwertkarte, im Grundstücksmarktbericht und in Kaufpreisübersichten veröffentlicht.
Der Gutachterausschuss erstattet auf schriftlichen Antrag gegen Gebühr Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken. Antragsberechtigt sind Eigentümer, ihnen gleichgestellte Berechtigte, Inhaber anderer Rechte am Grundstück, Pflichtteilsberechtigte sowie Gerichte und Behörden unter bestimmten Voraussetzungen.
Bei Nachweis eines berechtigten Interesses werden für Wertermittlungen auf Antrag im Einzelfall gebührenpflichtige Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erteilt. Solche Auskünfte erhalten insbesondere Sachverständige und Behörden, die nachweislich mit einer konkreten Wertermittlung beauftragt bzw. befasst sind.
Zu den wesentlichen Befugnissen des Gutachterausschusses bzw. der Geschäftsstelle gehört es, von Eigentümern und sonstigen Inhabern von Rechten die zur Führung der Kaufpreissammlung und zur Begutachtung notwendigen Informationen und Unterlagen verlangen zu können. Alle Gerichte und Behörden haben dem Gutachterausschuss Rechts- und Amtshilfe zu leisten.

