Veranstaltungen
Eine öffentliche Veranstaltung ist der Gemeinde unter Angabe der Art, des Ortes, der Zeit, sowie der Anzahl der erwarteten Besucher mind. eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen.
Einer Genehmigung bedarf die Veranstaltung nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz, wenn
- mehr als 1000 Besucher erwartet werden und die Veranstaltung außerhalb einer dafür vorgesehenen Örtlichkeit stattfindet,
- die Veranstaltung nicht fristgerecht (1 Woche vorher) angezeigt wird oder
- es sich um eine motorsportliche Veranstaltung handelt.
Den Antrag zur Veranstaltungsanzeige finden Sie
hier.
Versammlungen
Versammlungen sind zu unterscheiden in
- Versammlungen unter freiem Himmel (anmeldepflichtig) und
- Versammlungen in geschlossenen Räumen (nicht anmeldepflichtig):
Eine Versammlung unter freiem Himmel ist anmeldepflichtig, wenn mehrere Personen (mind. zwei) sich zu einem gemeinsamten Zweck zusammen finden. Der gemeinsame Zweck muss darin bestehen, sich an die Öffentlichkeit zu richten und an der öffentlichen Meinungsbildung teilzunehmen. Dabei ist es unerheblich, ob die Versammlung an einem festen Ort abgehalten wird oder in Form eines Aufzuges von Ort A nach Ort B verlaufen soll.
Nach dem Versammlungsgesetz ist eine Versammlung unter freiem Himmel 72 Stunden vor deren Bekanntgabe anzumelden.
Die Anmeldung hat den Veranstalter, verantwortlichen Leiter, Tag, Zeit, Ort, Thema sowie sämtliche Kundgebungsmittel, die während der Versammlung verwendet werden sollen zu enthalten.
Das Anmeldeformular finden Sie
hier.
Versammlungen in geschlossenen Räumen sind z.B. Parteitage, Mitgliederversammlungen usw. und unterliegen nicht der Anmeldepflicht.
Das Versammlungsgesetz gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel wie Gottesdienste, kirchliche Prozessionen, Wallfahrten, Faschingsveranstaltungen, Straßenfeste, nicht gewerbliche Flohmärkte, Standkonzerte oder künstlerische Aktivitäten.
Finden Umzüge jeglicher Art auf Straßen oder Gehwegen statt, wenden Sie sich an die
Straßenverkehrsbehörde.
