Für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ist gemäß Art. 55 Abs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) eine Baugenehmigung erforderlich.
Ausnahmen von dieser Genehmigungspflicht sind möglich, z.B. Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO oder im Gebiet mit Bebauungsplan als Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 Abs. 1 BayBO.
Geltungsdauer:
Die Geltungsdauer der Baugenehmigung beträgt gemäß Art. 69 BayBO vier Jahre und kann auf Antrag, der vor Ablauf der vier Jahre formlos gestellt werden muss, jeweils um bis zu zwei Jahre verlängert werden.