Baugenehmigung

Für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ist gemäß Art. 55 Abs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) eine Baugenehmigung erforderlich.

Ausnahmen von dieser Genehmigungspflicht sind möglich, z.B. Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO oder im Gebiet mit Bebauungsplan als Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 Abs. 1 BayBO.

Geltungsdauer:
Die Geltungsdauer der Baugenehmigung beträgt gemäß Art. 69 BayBO vier Jahre und kann auf Antrag, der vor Ablauf der vier Jahre formlos gestellt werden muss, jeweils um bis zu zwei Jahre verlängert werden.

  • Mit dem Antrag auf Baugenehmigung sind die in der Bauvorlagenverordnung genannten erforderlichen Unterlagen einzureichen. Beim Stellplatznachweis ist die Stellplatzsatzung der Stadt Rosenheim zu beachten.

    Hinweis:
    Bauplanmappen sind für die Planeingabe im Bereich der Stadt Rosenheim nicht erforderlich.

    Über die gemäß Bauvorlagenverordnung geforderten Unterlagen hinaus sind zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich:

    Weitere Anforderungen:

  • Baubeginn, Bauunterbrechung und die Fertigstellung sind dem Bauordnungsamt anzuzeigen. Die entsprechenden Formulare finden Sie auch auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr.

    Vorbescheid:

    Nach Art. 71 BayBO kann vor Einreichung eines Bauantrages auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen, in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen, vorweg ein schriftlicher Bescheid erteilt werden.
    Der Vorbescheid gilt drei Jahre und kann um jeweils zwei Jahre verlängert werden, wenn ein formloser schriftlicher Antrag des Bauherrn vor Ablauf der Geltungsdauer des Vorbescheids eingereicht wird.
    Erforderliche Unterlagen gem. Art. 71 Satz 4 BayBO entsprechen den Unterlagen wie beim Baugenehmigungsantrag, jedoch keine Detailplanung.