Allgemeine Informationen für Hinterbliebene & Bestatter

Leichenschau, Todesbescheinigung

Tritt der Tod in privaten Räumen ein, so ist unverzüglich ein in Rosenheim niedergelassener Arzt mit der Durchführung der Leichenschau zu beauftragen. Dieser stellt im Anschluss eine Todesbescheinigung aus. Sofern der Tod in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung eintritt, kümmert sich die jeweilige Einrichtung um die Leichenschau und die Ausstellung der Todesbescheinigung.

Für die Versorgung der Leiche muss ein Bestattungsinstitut beauftragt werden, das auf Wunsch auch die weiteren Formalitäten (z. B. Sterbefallanzeige, Rentenangelegenheiten, Krankenversicherung usw.) abwickelt.

Sterbezeitpunkt

Der Zeitpunkt des Todes ist im Sterberegister eindeutig einzutragen. Ist der genaue Todeszeitpunkt nicht bekannt, so ist ein Sterbezeitraum bzw. unter bestimmten Voraussetzungen ein ungefährer Zeitpunkt einzutragen. Hierbei ist regelmäßig durch den Anzeigepflichtigen zu ermitteln, wann die verstorbene Person zuletzt lebend gesehen und zu welchem Zeitpunkt sie tot aufgefunden wurde. Der Anzeigepflichtige hat diese Angaben nach bestem Wissen und Gewissen in der Sterbefallanzeige anzugeben und trägt hierfür die alleinige Verantwortung.

Beurkundungsgrundlagen

Für die Beurkundung eines Sterbefalles sind grundsätzlich immer Originalunterlagen vorzulegen. Die Beschaffung der Unterlagen ist ausschließlich Aufgabe des Anzeigepflichtigen. Soweit ein Bestattungsinstitut beauftragt ist, obliegt die Vorlagepflicht diesem. Bitte haben Sie Verständnis, dass Urkundenanforderungen durch das Standesamt aus personellen und kostenrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht möglich sind.

Bitte beachten Sie, dass Sterbefälle nur beurkundet werden können, wenn dem Standesamt alle Unterlagen vollständig im Original vorliegen. Andernfalls wird die Beurkundung zurückgestellt. Hierüber kann auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung für die Bestattung ausgestellt werden.

Jede fremdsprachige Urkunde bedarf grundsätzlich einer Übersetzung durch einen in Deutschland öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer. Gleiches gilt für fremdsprachige Urteile/Beschlüsse.