Sterbefallanzeige

Ist ein Mensch im Stadtgebiet Rosenheim verstorben, wird der Sterbefall beim Standesamt Rosenheim beurkundet. Der Sterbefall muss dem Standesamt spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.

Die Anzeige eines Sterbefalls im Klinikum bzw. in Alten- oder Pflegeheimen ergeht durch den Träger der jeweiligen Einrichtung. Zur Anzeige eines Sterbefalls in einer Wohnung ist grundsätzlich die Person verpflichtet, die mit dem verstorbenen Menschen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Sobald ein Bestattungsunternehmen beauftragt ist, erledigt dieses die Anzeigeformalitäten in Zusammenarbeit mit den Hinterbliebenen.

    • letztes Ausweisdokument der verstorbenen Person
    • erweiterte Meldebestätigung (erhältlich beim Einwohnermeldeamt)
    • ggf. Einbürgerungsurkunde, Flüchtlingsausweis oder ähnliche Dokumente

    zusätzlich für

    • ledige Verstorbene: beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch/-register - ersatzweise Geburtsurkunde
    • verheiratete Verstorbene: beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister (ersatzweise Heiratsurkunde)
    • geschiedene oder verwitwete Verstorbene: beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Vermerk über Auflösung der Ehe - ersatzweise Eheurkunde und Nachweis über Auflösung der Ehe (i. d. R. rechtskräftiger Scheidungsbeschluss oder Sterbeurkunde)

    Für die Überführung einer Leiche zur Bestattung oder Kremierung ins Ausland wird ein internationaler Leichenpass benötigt. Das Standesamt erteilt die hierzu notwendigen Auskünfte auf Nachfrage.

  • Die Beurkundung eines Sterbefalls ist grundsätzlich gebührenfrei.

    Im Rahmen der Sterbefallbeurkundung erhalten Sie weiterhin zwei gebührenfreie Sterbeurkunden zur Vorlage bei der Sozialversicherung.

    Die Ausstellung jeder weiteren Urkunde ist gebührenpflichtig (12,00 € pro Urkunde). Ebenso wie die Ausstellung eines internationalen Leichenpasses (30,00 €).