eID-Karte

Elektronische Identitätsnachweis-Karte (eID-Karte) für Unionsbürger

Seit dem 01.Januar 2021 können jetzt auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums eine Karte mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte) beantragen, um damit die Online-Ausweisfunktion für digitale Dienstleistungen nutzen und die eigene Identität gegenüber öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland elektronisch nachweisen zu können.

Umfangreiche Informationen hierzu erhalten Sie auf dem Personalausweisportal des Bundesministeriums des Innern sowie zusätzlich in einer aktuellen Infobroschüre (englische Fassung).

Wichtiger Hinweis: Die eID-Karte ersetzt nicht den anerkannten und gültigen ausländischen Pass oder Personalausweis für die Identifizierung und dient auch nicht als Ausweis- oder Reisedokument. Sie enthält daher u.a. kein Lichtbild und keine Unterschrift.

    • Antragsberechtigt sind nur Bürger/-innen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums EWR (Norwegen, Island und Liechtenstein), die nicht zusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen
    • Mindestalter: 16 Jahre
    • Persönliche Antragstellung erforderlich

    Örtliche Zuständigkeit:

    • Wohnort im Inland: Bürgeramt Ihres gemeldeten Wohnsitzes
    • Wohnort im Ausland: bei den vom Auswärtigen Amt benannten deutschen Auslandsvertretungen

    Fristen/Dauer:

    • Gültigkeitsdauer: 10 Jahre / Verlängerung Gültigkeitsdauer nicht möglich
    • Ausstellungsdauer: ca. 3 – 4 Wochen

    Erforderliche Unterlagen:
    Gültiger anerkannter ausländischer Reisepass oder Personalausweis der EU oder des EWR

  • Gebühr: 37,00 EUR

    Zahlungsart: Barzahlung oder mit Maestro-Card, Mastercard, Visa Card, VPAY, Master Debit Card und Visa Debit Card.
    Die Gebühr ist bei Antragstellung zu entrichten.

    Gebührenfreie Leistungen bei der Online-Ausweisfunktion:
    Erstmaliges Setzen der persönlichen PIN im Bürgeramt, PIN-Änderung im Bürgeramt (z. B. PIN vergessen), Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall, Entsperren der Online-Ausweisfunktion

  • Nach Produktion Ihrer eID-Karte (ca. 3 - 4 Wochen) erhalten Sie für die Nutzung der Online-Ausweisfunktion automatisch einen PIN-Brief durch die Bundesdruckerei. Bitte bringen Sie den PIN-Brief jedoch nicht zur Abholung mit.

    Vertretungsvollmacht zur Abholung Ihrer eID-Karte:

    Sie können sich bei der Abholung Ihrer eID-Karte durch eine/-n Bevollmächtigte/-n vertreten lassen. Detaillierte Informationen hierzu finden Sie im Hinweisblatt als Anhang zum Formular Vollmacht zur Abholung des Personalausweises /der eID-Karte.

  • Als Karteninhaber/-in sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, den Verlust oder Diebstahl Ihrer eID-Karte unverzüglich Ihrer zuständigen Ausweisbehörde oder der Polizei zu melden. Dasselbe gilt, wenn die als verloren gemeldete eID-Karte wiederaufgefunden wurde.

    Sperren der Online-Ausweisfunktion

    Aus Sicherheitsgründen es ist außerdem notwendig, die Online-Ausweisfunktion umgehend sperren zu lassen.
    Sie können die Sperrung der Online-Ausweisfunktion entweder direkt bei der Ausweisbehörde Ihres derzeitigen Wohnortes oder über den im Inland gebührenfreien telefonischen Sperr-Notruf unter der Rufnummer 116 116 vornehmen. Bitte halten Sie für den Anruf ihr Sperrkennwort bereit, das Ihnen im PIN-Brief mitgeteilt wurde. Die Online-Ausweisfunktion wird umgehend gesperrt und kann vorerst nicht mehr verwendet werden.

    Sollten Sie Ihr Sperrkennwort nicht mehr wissen, können sie es bei der Ausweisbehörde Ihres derzeitigen Wohnortes erfragen. Hier ist aus Sicherheitsgründen der Nachweis Ihrer Identität erforderlich.
    Weitere Informationen im Internet unter Sperr-Notruf.

    Wichtiger Hinweis: Nach dem Verlust Ihrer eID-Karte ist eine Neubeantragung möglich. Bitte beachten Sie, dass der Antrag einer neuen eID-Karte auch bei Wiederauffinden der ursprünglich als verlustig gemeldeten eID-Karte nicht widerrufen werden kann.

    Wiederauffindung

    Wenn die als verloren oder gestohlen gemeldete eID-Karte wieder aufgefunden wurde und in Ihren Besitz gelangt, sind Sie auch hier gesetzlich verpflichtet, die Wiederauffindung der zuständigen Ausweisbehörde unverzüglich zu melden.
    Sprechen Sie daher persönlich bei ihrer zuständigen Ausweisbehörde unter Vorlage der wiederaufgefundenen eID-Karte vor.

    Falls noch keine neue eID-Karte beantragt wurde, können Sie die Entsperrung der Karte bei der Ausweisbehörde veranlassen und die Online-Ausweisfunktion wieder nutzen.