Durch die Einbürgerung wird an einen/-e Ausländer/-in die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen. Sie muss beantragt werden und wird durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde vollzogen. Die Gebühr beträgt 255 EUR. Die Stadt Rosenheim ist nur für Anträge von Einwohnern/-innen aus dem Stadtgebiet zuständig, nicht für den Landkreis. Vor Antragstellung muss ein Beratungsgespräch erfolgen. Der Antrag kann auch über das BayernPortal gestellt werden.
Es gibt zwei Arten von Einbürgerung: die Anspruchseinbürgerung und die Ermessenseinbürgerung.
Ein/-e Ausländer/-in hat grundsätzlich einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet seit mindestens acht Jahren,
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und Loyalitätserklärung, keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu verfolgen oder verfolgt zu haben,
- eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes für sich und seine/ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen,
- Verlust oder Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (Ausnahmen können bei einem Beratungsgespräch erfragt werden),
- keine Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe über 90 Tagessätzen sowie keine Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung auf Grund von Schuldunfähigkeit,
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache,
- ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.
Ehegatten und Kinder, die sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig und gewöhnlich im Bundesgebiet aufhalten, können unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig mit dem/der Anspruchsberechtigten eingebürgert werden.
Eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 1 und § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) kann erfolgen, wenn sich der/die Antragsteller/-in seit mindestens acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und alle Voraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung erfüllt. Für bestimmte Personengruppen kann auch früher eine Einbürgerung in Betracht kommen (z. B. Ehegatten bzw. Lebenspartner/-innen von Deutschen).