Einbürgerung

Durch die Einbürgerung wird an eine Ausländerin oder einen Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen. Sie muss beantragt werden und wird durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde vollzogen. Die Gebühr beträgt 255 EUR je Erwachsenen, für miteinzubürgernde minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen 51 EUR je Kind. Auch für eine Antragsrücknahme oder Ablehnung fallen Gebühren an.

Die Stadt Rosenheim ist nur für Anträge von Einwohnerinnen und Einwohnern aus dem Stadtgebiet Rosenheim zuständig. Personen, die im Landkreis Rosenheim wohnen, müssen Ihren Antrag im Landratsamt Rosenheim stellen.

Vor Antragstellung sollte ein Beratungsgespräch erfolgen. Dies erfolgt grundsätzlich telefonisch. Nehmen Sie hierfür gern per E-Mail Kontakt mit uns auf. Der Antrag kann auch online über das BayernPortal gestellt werden.

Ein Ausländer hat grundsätzlich einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
•    Rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet seit mindestens fünf Jahren,
•    Unbefristetes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung, eine Blaue Karte EU oder ein befristetes Aufenthaltsrecht, das zu einem dauerhaften Aufenthalt führen kann
•    Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und Loyalitätserklärung, keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu verfolgen oder verfolgt zu haben,
•    eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes für sich und seine/ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen,
•    keine Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe über 90 Tagessätzen sowie keine Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung auf Grund von Schuldunfähigkeit,
•    ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache,
•    ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.

Ehegatten und Kinder, die sich noch nicht seit fünf Jahren rechtmäßig und gewöhnlich im Bundesgebiet aufhalten, können unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig mit dem/der Anspruchsberechtigten eingebürgert werden.

Eine Ermessenseinbürgerung nach § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) kann erfolgen, wenn sich der/die Antragsteller/-in seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, seit zwei Jahren mit einem deutschen Ehepartner verheiratet ist und alle Voraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung erfüllt.

Durch das Gesetz der Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts wird zum 27.Juni 2024 der automatische Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Annahme einer ausländischen Staatangehörigkeit abgeschafft.
Ebenfalls ist eine Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit für den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit künftig nicht mehr vorgesehen.

Sollten Sie bereits einen Einbürgerungsantrag gestellt haben, ist für die doppelte Staatsangehörigkeit kein neuer Antrag erforderlich. Ihr Antrag wird von uns aktualisiert und unter Berücksichtigung der Gesetzesänderungen fortgeführt.