Für im sozialen Dienst Tätige, die eine größere Anzahl von hilfe- und pflegebedürftigen Menschen betreuen und zwingend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind, das am jeweiligen Einsatzort abgestellt werden muss, kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II (vormals Fahrzeugschein) ist vorzulegen.