Die Fahrerlaubnisse der Klassen C1/C1E, C/CE, D1/D1E und D/DE werden befristet erteilt und müssen zur Aufrechterhaltung regelmäßig verlängert werden.
- Die Fahrerlaubnis für die Klassen C, CE sowie für die Klassen D, D1, DE und D1E wird für jeweils fünf Jahre erteilt beziehungsweise verlängert.
- Die Fahrerlaubnis für die Klasse C1/C1E erhalten Sie erstmalig oder bei einer Umschreibung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres und danach jeweils für fünf Jahre.
Die Verlängerung einer befristeten Fahrerlaubnisklasse erfolgt nur auf Antrag, hierzu sind mit vorheriger Terminvereinbarung vorzulegen:
- Personalausweis oder Reisepass
- der bisherige Führerschein
- 1 aktuelles biometrisches Lichtbild gemäß Passverordnung
- Nachweis über die Untersuchung nach Anlage 6 zur FeV eines Augenarztes über das Sehvermögen (nicht älter als zwei Jahre)
- Nachweis einer ärztlichen Untersuchung nach Anlage 5 zur FeV über die körperliche Eignung (nicht älter als ein Jahr) - beide Untersuchungen können z. B. gemeinsam bei zugelassenen Arbeits- und/oder Betriebsmedizinern/-innen durchgeführt werden
Bei Busfahrern, also bei den Klassen D1 und D, ist zusätzlich
- ein Nachweis der leistungspsychologischen Untersuchung (ab Vollendung des 50. Lebensjahres) zur Überprüfung der Belastbarkeit, Reaktionsfähigkeit, Orientierungsleistung und Konzentrationsfähigkeit vorzulegen.
Der Nachweis, dass Sie diese besonderen Anforderungen erfüllen, erfolgt ausschließlich durch ein Gutachten eines/-r Arbeits- und/oder Betriebsmediziners/-in oder einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung
Bei beruflicher und/oder gewerblicher Nutzung der o. g. Fahrerlaubnisklassen ist in der Regel zusätzlich auch ein Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation (Grundqualifikation oder Weiterbildung) gem. Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) notwendig. In diesen Fällen wird zusätzlich zum neuen Führerschein dann auch mit zusätzlichen Gebühren der nunmehr gültige Fahrerqualifikationsnachweis (FQN) ausgestellt (die Eintragung der Qualifikation in den Führerschein ist nicht mehr möglich).
Hinweise zur Berufskraftfahrerqualifikation
Fahrer/-innen, die gewerblichen Personen- oder Güterkraftverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen und die eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE erst nach dem 10.09.2008 (Personenverkehr) bzw. der Klassen C1, C1E, C oder CE nach dem 10.09.2009 (Güterkraftverkehr) erworben haben, benötigen eine Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation. Diese wird erworben durch erfolgreiche Ablegung einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer.
Fahrer/-innen, denen eine der o. g. Fahrerlaubnis oder eine gleichwertige Klasse (Altklasse 2 und 3) vor dem 10.09.2008 bzw. 10.09.2009 erteilt worden ist, unterliegen keiner Qualifikationspflicht. In diesen Fällen besteht jedoch eine Pflicht zur Weiterbildung im Umfang von insgesamt 35 Stunden. Die Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu wiederholen.
Es besteht (meist einmalig) die Möglichkeit, den Weiterbildungsrhythmus und die Gültigkeit der Fahrerlaubnisklassen aufeinander abzustimmen; hierzu ist eine individuelle Abklärung mit der Fahrerlaubnisbehörde erforderlich.
Nähere Informationen zur Kraftfahrerqualifikation erhalten Sie z. B. auch vom Bundesamt für Güterverkehr (BAG) oder der Industrie- und Handelskammer in Bayern.