Kurzzeitkennzeichen

Sie möchten mit einem Fahrzeug eine Probe-, Prüfungs- oder Überführungsfahrt durchführen. Hierzu benötigen Sie ein Kurzzeitkennzeichen.

Die Zuteilung kann nur erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

    • Das Fahrzeug wird in der neu gestalteten Zulassungsbescheinigung konkret bezeichnet. Die Fahrzeugdaten (Fahrzeugklasse, Aufbauart, Fahrgestellnummer) müssen anhand von Fahrzeugdokumenten (Zulassungsbescheinigungen) nachgewiesen werden.
    • Das Fahrzeug muss einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung besitzen. Liegt keine Betriebserlaubnis vor, dürfen nur Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder in einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden.
    • Es muss eine gültige Hauptuntersuchung und ggf. Sicherheitsprüfung vorhanden sein. Liegt der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung vor dem Ablaufdatum des Kurzzeitkennzeichens, dürfen nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk durchgeführt werden. Werden bei der Untersuchung erhebliche oder geringe Mängel festgestellt, dürfen auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden.

Zuständig für die Zuteilung ist die Behörde des Hauptwohnsitzes oder die für den Standort des Fahrzeuges zuständige Behörde. Der Standort muss nachgewiesen werden, z. B. anhand eines Kaufvertrages. Die Gültigkeitsdauer ist auf längstens sechs Tage ab Ausstellungsdatum begrenzt. Das Fahrzeug muss zum Zeitpunkt der Zuteilung außer Betrieb gesetzt sein. Die Kurzzeitkennzeichen sind grundsätzlich nur für die Verwendung in Deutschland bestimmt.

    • Nachweis der Fahrzeugdaten und der Betriebserlaubnis durch Vorlage der
      •   Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder
      •   Zulassungsbescheinigung Teil II (Kfz-Brief) oder
      •   ausländische Zulassungsdokumente
      •   EG-Übereinstimmungsbescheinigung/COC
      •   bei zulassungsfreien Fahrzeugen Betriebserlaubnis/EG-Übereinstimmungsbescheinigung
    • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung (Fahrzeugschein, Prüfbericht)
    • Versicherungsbestätigung (7-stellige Nummer der eVB) für Kurzzeitkennzeichen    
    • ggf. Nachweis des Standortes des Fahrzeuges, wenn der Hauptwohnsitz nicht im Zulassungsbezirk liegt (z. B. anhand des Kaufvertrages)
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass des/der Fahrzeughalters/-in bzw.
    • Handelsregister-Auszug und Gewerbeanmeldung sowie Ausweis der verantwortlichen unterschriftsberechtigten Person
    • bei Vereinigungen (GbR): Nachweis über die Vereinigung (Gewerbeanmeldung, Gesellschaftervertrag). Die Bestimmung einer verantwortlichen Person, die als Fahrzeughalter/-in eingetragen wird, ist erforderlich. Diese Person hat sich auszuweisen. Sofern der/die benannte Vertreter/-in nicht alleinvertretungsbefugt ist, ist eine Vollmacht aller Gesellschafter/-innen sowie Kopie der gültigen Ausweisdokumente erforderlich - Zusatzvollmacht für GbR.
    • ggf. Vollmacht des/der Beauftragten, der/die Bevollmächtigte hat sich auszuweisen
    • bei minderjährigen Haltern Ausweis des/der Halters/-in sowie Einwilligungserklärung des/der Erziehungsberechtigten (siehe Vollmacht). Der Einwilligung müssen die Personalausweise der Unterschriftberechtigten beigefügt sein. Sollte nur eine Person erziehungsberechtigt sein, muss dies durch Gerichtsurteil, Bestallungsurkunde oder sonstige geeignete Unterlagen nachgewiesen werden.