Die Stadt Rosenheim ist Erlaubnisbehörde für die Erteilung von Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen, Mietwagen und Ausflugsfahrten mit dem Personenkraftwagen.
Taxiverkehr ist die Personenbeförderung mit einem Pkw zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel.
Beförderungsaufträge dürfen an Taxistandplätzen, unterwegs und am Betriebssitz entgegengenommen werden.
Das Taxi muss mit einem Taxameter ausgerüstet, in der Farbe „hell-elfenbein“ lackiert und besonders gekennzeichnet sein.
Dem Taxiunternehmer unterliegt einer Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht (Taxitarifordnung)
Der Verkehr mit einem Mietwagen ist die Personenbeförderung mit einem Pkw, die im Ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen Fahrten ausgeführt werden, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt.
Mit Mietwagen darf kein „taxiähnlicher“ Verkehr betrieben werden.
Im Gegensatz zum Taxiverkehr dürfen Aufträge nur am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers entgegengenommen werden. Ein generelles öffentliches Bereithalten ist nicht erlaubt.
Der Mietwagen unterliegt der Rückkehrpflicht. Nach Ausführung des Beförderungsauftrages muss grundsätzlich wieder zum Betriebssitz zurückgekehrt werden.
Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unternehmer mit einem Pkw nach von ihm aufgestellten, für alle Teilnehmer gleichen, bestimmten Plan verfolgten Ausflugszweck anbiete und ausführt. Die Fahrt muss wieder an den Ausgangsort zurückführen.
Die Fahrgäste müssen einen für die gesamte Fahrt gültigen Fahrschein besitzen, der die Beförderungsstrecke und das Beförderungsentgelt (bei Pauschalfahrten das Gesamtentgelt) aufweisen.
Persönliche Zuverlässigkeit
Finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes
Nachweis der fachlichen Eignung
Sitz im Inland
Nähere Informationen zur fachlichen Eignung erhalten Sie durch die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern.