Städtebauförderung

Die Städtebauförderung beinhaltet verschiedene Programme von Bund und Ländern zur Förderung nachhaltiger Stadtentwicklung. Die in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel fließen in Stadtentwicklungs- und Sanierungsvorhaben mit großer städtebaulicher, wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und ökologischer Bedeutung. Zielgedanke ist dabei eine in jeglicher Hinsicht positive und ausgeglichene Entwicklung der Stadtstruktur.

Die Städtebauförderung findet in Rosenheim in den dargestellten Stadtgebieten und Programmen Anwendung:

Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm Teil I

Grundprogramm

Der Schwerpunkt des Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramms Teil I liegt auf der Stärkung der Innenstädte und Ortszentren. Das Ziel der Förderung ist die Bildung von attraktiven Zentren mit einer vielfältigen Nutzungsmischung aus Wohnen, Einzelhandel, Dienstleistung und Kultur.
Durch gezielte öffentliche Investitionen und das Engagement privater Eigentümer soll ein Funktions- und Bedeutungsverlust historischer Stadtkerne verhindert werden. Hierbei wird eine flächensparende und ressourcenschonende Siedlungsentwicklung verfolgt.

Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm Teil II

Soziale Stadt

Um einer sozialen und räumlichen Polarisierung in den Städten entgegen zu wirken, wurde 1999 das Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm "Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf - Soziale Stadt" auf den Weg gebracht. Mit der Unterstützung von Maßnahmen und Projekten soll die Funktionsfähigkeit der Stadtteile gestärkt und einer negativen Entwicklung von benachteiligten Stadtteilen entgegengewirkt werden.

In den Förderquartieren der Sozialen Stadt sollen im Hinblick auf Lebensumfeld, soziale Sicherheit, Bildung, Beschäftigung und Integration vor allem lokale Bemühungen in folgenden Bereichen berücksichtigt werden:

  • die Sanierung und Herrichtung von Gebäuden
  • eine Mehrung an Aufenthalts-, Grün- und Spielflächen im Wohnumfeld
  • eine Verbesserung von Infrastrukturen insbesondere für Kinder und Jugendliche
  • sozial-integrative Maßnahmen zur Bildung, Integration und Beschäftigungsförderung

Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm Teil III

Stadtumbau

Der sich abzeichnende Strukturwandel erfordert eine Anpassung der städtebaulichen Strukturen an die Entwicklung der Bevölkerung und Wirtschaft. Um die hierfür notwendigen städtebaulichen Entwicklungskonzepte zu fördern, haben Bund und Länder das Förderprogramm Stadtumbau (Ost 2002 / West 2004) initiiert.

Mit dem Ziel der frühzeitigen Einleitung notwendiger Anpassungsprozesse werden städtebauliche Konzepte mit den Absichten verfolgt:

  • Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen
  • Wieder- und Umnutzung der vom Strukturwandel betroffenen Bereiche
  • Stärkung der vom Wandel betroffenen Gebiete als Wohn- und Wirtschaftsstandort
  • Anpassung von Wohngebieten an aktuelle Bedarfe sowie Schaffung von zukunftsfähigen Wohnformen

Gebiete des Stadtumbaus West (seit 2008)

  • Satzung der Stadt Rosenheim über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Altstadt Ost“ gem. § 142 BauGB (vereinfachtes Verfahren) vom 25.11.2008, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 31 vom 25. November 2008

     

    1. Änderung der Satzung der Stadt Rosenheim über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Altstadt Ost“ im vereinfachten Verfahren vom 15.05.2017, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 11 vom 30. Mai 2017

  • Die Stadt Rosenheim wurde im März 2009 in das Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm Stadtumbau West mit der Entwicklung des Bahnhofsareals in Rosenheim aufgenommen.

     

    Bekanntmachung des Beschlusses des Stadtrats über die Festlegung des  Stadtumbaugebietes „Bahnhofsareal“ nach § 171b BauGB vom 15.05.2017

    Entwicklungsziele der Stadtumbaumaßnahme Bahnhofsareal

    Die 10 definierten Zielpunkte für die Entwicklung des Bahnhofsareals bilden die Grundlage für die Rahmenplanungen, die Vorbereitenden Untersuchungen sowie die Satzung zum Stadtumbaugebiet. Das Ziel der Stadtumbaumaßnahme "Bahnhofsareal" ist unter anderem die zügige und einheitliche Neuordnung und Entwicklung des städtebaulich wichtigen und für die Stadt Rosenheim zukunftsträchtigen innenstadtnahen Bahnhofsareals sowie damit verbunden, die Neuordnung der Mobilitätsdrehscheibe vor dem Bahnhofsempfangsgebäude in Rosenheim.

    Zu den Kernpunkten der Entwicklung des Bahnhofsareals in Rosenheim zählen:

    1. Ausbildung des Südtiroler Platzes als Stadteingangssituation Rosenheims.
    2. Aufwertung der Mobilitätsdrehscheibe Rosenheim durch die   Platzierung des zentralen Verknüpfungspunktes am Bahnhof.
    3. Ansiedlung von Handel, Tourismus-, Gewerbe-, Dienstleistungs-, Technologie- und Bildungseinrichtungen auf dem Bahnhofsareal zur Profilierung Rosenheims als wichtigster Wirtschaftsstandort in der Region Südostoberbayern.
    4. Ausformung eines markanten Stadteingangs am Brückenberg / Münchener Straße.
    5. Stärkung der Zentralität Rosenheims durch die Aufwertung des Bereiches Luitpoldstraße (zwischen Bahnhofstraße und Münchener Straße).
    6. Stärkung der Verknüpfungsfunktion des Areals durch die Aufwertung des Rad- und Fußgängerverkehrs.
    7. Entlastung der Enzenspergerstraße durch eine neue Hauptverkehrsstraße auf dem südlichen Bahnhofsareal.
    8. Bessere Verknüpfung des Wohngebietes „Am Gries“ mit der Innenstadt Rosenheim.
    9. Ausprägung einer hochwertigen städtebaulichen Raumkante zu den bestehenden Gleisanlagen.
    10. Umnutzung und Erhalt der historischen Gebäude als Zeitmonument.

    Der Stadtrat billigte am 02.02.2011 die 10 Zielpunkte für die Entwicklung des Bahnhofsareals und billigte das städtebauliche Konzept und das Nutzungskonzept.

Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramme ab 2020

Der Freistaat Bayern, der Bund und die Europäische Union stellen in verschiedenen Städtebauförderungsprogrammen Finanzhilfen für die städtebauliche Erneuerung bereit. Mit diesen Programmen werden jeweils unterschiedliche Ziele verfolgt.

Im Jahr 2020 fand eine umfassende Neustrukturierung zur Vereinfachung und Weiterentwicklung der Bund-Länder-Städtebauförderung statt. Ab 2020 konzentriert sich die Förderung auf drei, statt bislang sechs Programme unter Beibehaltung der bisherigen Förderschwerpunkte und -ziele.

Die bisherigen Programmschwerpunkte „Stadtgrün“ und „Denkmalschutz“ sind in den neuen Programmen als Querschnittsthemen aufgegangen. Denn in allen Programmen ist nun ausdrücklich dem Klimaschutz, der Klimaanpassung sowie der Biodiversität, insbesondere mit Entwicklung grüner Infrastruktur in Städten und Gemeinden, der Denkmalpflege, aber auch weitergehenden Herausforderungen der Stadtentwicklung wie dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden, der vernetzten, ortsverträglichen Mobilität oder der interkommunalen Zusammenarbeit Rechnung zu tragen.

  • Zentrales Ziel des Programms „Lebendige Zentren - Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne“ ist es, die Stadt- und Ortsmitten zu bewahren und zu attraktiven und identitätsstiftenden Standorten für Wohnen, Arbeiten, Wirtschaft und Kultur zu entwickeln. Mit seinem integrierten Ansatz zielt das Programm auf die Bewältigung der Herausforderungen von Innenstädten, Stadtteilzentren und Ortskernen, die durch Funktionsverluste, Gebäudeleerstände und abnehmende Nutzungsintensitäten bedroht sind.

  • Das Ziel des Städtebauförderungsprogramms „Sozialer Zusammenhalt - Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten“ ist die Stabilisierung und Aufwertung städtebaulich, wirtschaftlich und sozial benachteiligter und strukturschwacher Stadt- und Ortsteile. Das Programm bündelt die Aktivitäten einer sozialen Stadtentwicklung und zeichnet sich vor allem durch seinen interdisziplinären Ansatz aus.
    Die drei Sanierungsgebiete Endorfer Au/Finsterwalderstraße, Lessingstraße/Pfaffenhofener Straße und Isarstraße/Traberhofstraße aus dem bisherigen Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm „Soziale Stadt“ (BLS) sind nun in das neue Programm PSZ überführt worden.

  • Der Leitgedanke des Städtebauförderungsprogramms „Wachstum und nachhaltige Erneuerung - Lebenswerte Quartiere gestalten“ ist es, die Stadt- und Ortskerne bei der Bewältigung von demografischen und wirtschaftlichen Herausforderungen im Bereich der Stadterneuerung und Stadtentwicklung zu unterstützen. Mit dem Programm wird dabei das Ziel verfolgt, Gebiete, die von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten und Strukturveränderungen betroffen sind, zu lebenswerten Quartieren zu befördern.
    Die beiden Gebiete Sanierungsgebiet Altstadt Ost und Stadtumbaugebiet Bahnhofsareal aus dem bisherigen Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm Teil III „Stadtumbau West“ (BLU) sind nun in das neue Programm PWE umgeschichtet worden.

Weitere Einzelheiten zu den neuen Programmen und ihren Förderschwerpunkten können Sie den zum 1. Januar 2020 bekanntgegebenen „Städtebauförderrichtlinien“ sowie den erläuternden Hinweisen des Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr entnehmen.

Kommunales Förderprogramm der Stadt Rosenheim

Das „Kommunale Förderprogramm der Stadt Rosenheim“ kann zur Durchführung kleiner privater Baumaßnahmen im Rahmen der Städtebauförderung zur Sanierung der Innenstadt angewendet werden.

  • Das Fördergebiet umfasst das Sanierungsgebiet „Altstadt“ und das Sanierungsgebiet „Altstadt Ost“ in den jeweils gültigen Grenzen.

  • Zweck des Kommunalen Förderprogramms ist die Erhaltung und Weiterführung der gewachsenen historischen Struktur der Altstadt. Die dem Altstadtcharakter entsprechende Entwicklung soll durch geeignete Erhaltungs-, Sanierungs- und Gestaltungsmaßnahmen unterstützt werden. Dabei werden stadtbild- und denkmalpflegerische Gesichtspunkte berücksichtigt.

  • Zuschüsse (Kostenerstattungsbeträge) können bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Kosten je Einzelobjekt (Grundstück bzw. wirtschaftliche Einheit), höchstens jedoch 12.750,00 EUR gewährt werden.

    Bei aufwändigen Neuordnungen, insbesondere gemeinschaftlich genutzter Freianlagen, können Zuschüsse bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Kosten je Maßnahme, höchstens jedoch 12.750,00 EUR gewährt werden. 
    Der Kostenerstattungsbetrag wird in Höhe des Kostenanteils gewährt, der nicht durch Eigen- und Fremdkapital oder Zuschüsse anderer Stellen gedeckt werden kann.

  • Der Antrag auf Förderung ist nach vorheriger fachlicher Beratung durch das Bauordnungsamt der Stadt schriftlich an die Stadt Rosenheim, Stadtplanungsamt, Königstr. 24 in 83022 Rosenheim zu richten.

    • schriftliches Antragsschreiben
    • Planunterlagen der Maßnahme
    • Maßnahmenbeschreibung 
    • Kosten- und Finanzierungsübersicht mit entsprechenden Angebotsunterlagen
    • Nachweis des Preiswettbewerbs anhand von Ausschreibungsunterlagen (Vergleichsangebote, Prüfung und Wertung, Vergabevermerk usw.)
    • Nachweis zu Zuschüssen anderer Stellen, z. B. des Bay. Landesamtes für Denkmalpflege usw.
    • Fotos des Bestandes und der Außenanlagen (Zustand vor der Sanierung)
    • Bauleistungen sind nur an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen zu vergeben.
    • Bei der Einholung von Angeboten sind die aktuell gültigen Wertgrenzen für die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich zu beachten und einzuhalten.
    • Die Maßnahme darf erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides der Stadt Rosenheim begonnen werden!
    • Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Arbeiten ist der Stadt der Verwendungsnachweis in Form einer Gesamtabrechnung (mit allen Belegen und Zahlungsnachweisen) vorzulegen. Die Auszahlung der Zuschüsse kann erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgen.
    • Mit der Gesamtabrechnung ist eine Dokumentation anhand geeigneter Fotos, die den Zustand vor und nach der Sanierung zeigen, vorzulegen.
  • Der Umfang der im Kommunalen Förderprogramm zur Verfügung stehenden Fördermittel richtet sich nach den durch die Regierung von Oberbayern bewilligten Zuwendungen und den in den Haushaltsplänen der Stadt Rosenheim bereitgestellten Investitionszuschussmitteln.

Steuerliche Begünstigungen für Baudenkmäler und Gebäude in Sanierungsgebieten oder städtebaulichen Entwicklungsbereichen

Nach den §§ 7h, 10f und 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind bestimmte bauliche Maßnahmen an Gebäuden in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten oder städtebaulichen Entwicklungsbereichen im Sinne des Baugesetzbuches (BauGB) steuerlich begünstigt.

Um die erhöhten Absetzungen für derartige Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in Anspruch nehmen zu können, wird eine Bescheinigung der Stadt Rosenheim benötigt. Zur Erlangung dieser Bescheinigung ist vor Maßnahmenbeginn eine schriftliche Vereinbarung mit der Stadt Rosenheim abzuschließen.

Hierfür zuständig ist das Stadtplanungsamt der Stadt Rosenheim. Wir beraten Sie gerne persönlich über die Voraussetzungen zur Antragstellung für Ihr Objekt. Die wichtigsten Hinweise können Sie auch den nachfolgenden Ausführungen entnehmen. Die Links zu den notwendigen Formularen sind unten aufgeführt.

Hinweis: Bei den nachfolgenden Ausführungen handelt es sich um allgemeine Hinweise. Diese können eine umfassende steuerrechtliche Beratung nicht ersetzen. Insoweit sind zusätzliche Erkundigungen beim zuständigen Finanzamt oder bei Steuerfachleuten einzuholen. Die Stadt Rosenheim übernimmt keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere zu steuerrechtlichen Fragen und haftet nicht für den Eintritt bestimmter steuerlicher oder finanzieller Auswirkungen.

  • 1. Die Bescheinigung kann erteilt werden für

    • ein Gebäude
    • Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind
    • Eigentumswohnungen
    • im Teileigentum stehende Räume.

    2. Das zu sanierende Objekt muss zum Zeitpunkt des Beginns der Modernisierungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahme in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder in einem förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsbereich gelegen sein.

    3. Bescheinigungsfähig sind

    • Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB zur Beseitigung von Missständen und zur Behebung von Mängeln sowie
    • Maßnahmen, die der Erhaltung oder Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung von Gebäuden dienen, die wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhaltenswert sind.  

    4. Die steuerliche Begünstigung setzt voraus, dass

    • vor Beginn der Maßnahmen zwischen dem Eigentümer und der Stadt Rosenheim eine Modernisierungsvereinbarung geschlossen wurde (Regelfall)
      oder
    • den baulichen Maßnahmen entweder ein Modernisierungsgebot (Anordnung zur Beseitigung von Missständen) oder  Instandsetzungsgebot (Anordnung zur Behebung von Mängeln) zu Grunde liegt.

    5. Nach Durchführung der Baumaßnahmen muss die Ausstellung einer Bescheinigung von der Eigentümerin oder dem Eigentümer (oder einer bevollmächtigten Vertretung) schriftlich bei der Stadt Rosenheim, Stadtplanungsamt, Königstr. 24 in 83022 Rosenheim beantragt werden.

    6. Die bescheinigungsfähigen Kosten der Maßnahmen sind durch Vorlage der Originalrechnungen sowie einer nachvollziehbaren Kostenaufstellung mit Plänen nachzuweisen. Sofern Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln für die Maßnahmen bewilligt wurden, sind diese ebenfalls aufzuführen.

    7. Der Bescheid dient zur Vorlage bei der Finanzbehörde und ist gebührenpflichtig. Gemäß des Bayerischen Kostengesetzes (BayKG) in Verbindung mit dem Bayerischen Kostenverzeichnis (KVz) wird eine Gebühr in Höhe von rund 50,00 bis 100,00 Euro (zzgl. Auslagen für die Postzustellung) erhoben. 

    (Teil-) Maßnahmen, die ohne oder bereits vor Abschluss einer Modernisierungsvereinbarung durchgeführt wurden, sind nicht vom Begünstigungstatbestand erfasst. Bitte kommen Sie daher frühzeitig auf uns zu.  Eine fehlende vertragliche Vereinbarung wird nicht durch die Erteilung einer Baugenehmigung ersetzt.  Die bescheinigten Aufwendungen können steuerrechtlich nur berücksichtigt werden, wenn auch die weiteren steuerrechtlichen Voraussetzungen, die durch das zuständige Finanzamt geprüft werden, vorliegen.

  • Vor Beginn der Bauarbeiten

    Die durchzuführenden Baumaßnahmen werden in einer Modernisierungs- und Instandsetzungsvereinbarung nach § 177 BauGB schriftlich festgelegt. Diese Vereinbarung muss vor Baubeginn mit der Stadt Rosenheim geschlossen werden.

    Bitte reichen Sie vor Beginn der Maßnahmen folgende Unterlagen beim Stadtplanungsamt der Stadt Rosenheim ein (ggf. ist ein Ortstermin erforderlich):

    • ausgefüllten und unterzeichneten Antrag auf Abschluss einer  Modernisierungsvereinbarung (Schriftform erforderlich)
    • Bestandspläne des Objektes
    • Pläne mit Eintragungen zu den geplanten Maßnahmen oder Bauantragsunterlagen bzw. Genehmigungsbescheid inkl. Plänen (M 1:100)
    • Auflistung aller geplanten Maßnahmen / Baubeschreibung
    • Angabe des Durchführungszeitraumes
    • Kostenschätzung (in Gewerke gegliedert)
    • Angaben zur Nutzungserweiterung oder Umnutzung
    • Angaben zu öffentlichen Zuschüssen (z. B. Fördermittel)
    • Fotos des Gebäudes und aller relevanten Räume (innen und außen)

    Sofern das Gebäude ein Baudenkmal ist, sind die denkmalrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen und eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis vorzulegen. Es gibt diesbezüglich auch die Möglichkeit eine Bescheinigung nach § 7i EStG zu beantragen.

    Während der Baumaßnahme
    sind Sie als Eigentümer/in bzw. Bauherr/-in verpflichtet, die Baumaßnahme vereinbarungsgemäß durchzuführen bzw. Planänderungen oder Kostenmehrungen vor Durchführung mit dem Stadtplanungsamt Rosenheim abzustimmen.

    Nach Abschluss der Baumaßnahme
    können Sie die Bescheinigung beantragen.  

    Bitte reichen Sie nach Abschluss der Maßnahmen folgende Unterlagen schriftlich beim Stadtplanungsamt der Stadt Rosenheim ein:

    • ausgefüllten und unterzeichneten Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung
    • Zusammenstellung der Kostenaufwendungen, nach Gewerken geordnet
    • Originalrechnungen und Zahlungsnachweise, entsprechend der Kostenaufstellung durchnummeriert, sortiert nach Gewerken
    • Angabe aller erhaltenen öffentlichen Zuschüsse (z. B. Fördermittel)
    • Fotos des modernisierten Gebäudes und aller relevanten Räume

    Das Stadtplanungsamt Rosenheim prüft:

    • die Vollständigkeit der Antragsunterlagen
    • ob die Arbeiten vereinbarungsgemäß durchgeführt wurden (ggf. ist eine Ortsbesichtigung durchzuführen)
    • und ermittelt die bescheinigungsfähigen Kosten

    Für den Fall eines Wechsels im Eigentum an dem Grundstück oder wenn einzelne Wohnungen in Teileigentum übergehen, muss der/die Eigentümer/-in die Rechtsnachfolger verpflichten, die ihm gegenüber der Stadt nach der Instandsetzungs- und Modernisierungsvereinbarung obliegenden Verpflichtungen zu übernehmen. Im Fall von Teileigentum können die Aufwendungen der durchgeführten Maßnahmen entsprechend dem Miteigentumsanteil aufgeteilt werden und dann selbständige Bescheinigungen gem. § 7h bzw. § 10f EStG ausgestellt werden.                                                                                    

    WICHTIG:
    Die Bescheinigung ist nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung. Die Finanzbehörde prüft weitere steuerrechtliche Voraussetzungen.

    Weitere Informationen zur Durchführung des Bescheinigungsverfahrens können Sie den „Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7h, 10f und 11a des EStG“ entnehmen.

Städtebauförderung - Städtebauliche Erneuerung in Bayern

Die Städtebauförderung leistet seit 1971 einen bedeutenden Beitrag zur städtebaulichen Erneuerung der bayerischen Städte, Märkte und Dörfer. Die Finanzhilfen des Bundes und des Freistaats Bayern aktivieren Privatkapital in mehrfacher Höhe und tragen nachhaltig zur Sicherung von Arbeitsplätzen bei.

Einen zusammenfassenden Überblick über die Städtebauförderung in Bayern mit ausführlichen Informationen zu den aktuellen Förderschwerpunkten, den einzelnen Förderprogrammen, Förderregeln sowie zahlreichen Veröffentlichungen finden Sie beim Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.