Jeder Sterbefall ist - zusätzlich zum Standesamt - auch unverzüglich (während der Nachtzeit bzw. an Sonn- und Feiertagen am Morgen des nächsten Werktages) der Friedhofsverwaltung zur Bestattung bzw. zur Überführung anzuzeigen.
Anzeigepflichtig sind die Personen, die auch die Leichenschau veranlassen müssen, also Ehegatten, Kinder usw. (§ 1 BestV). In der Regel erledigt ein beauftragtes Bestattungsinstitut jedoch diese Anmeldung.
An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen ist die Friedhofsverwaltung geschlossen, sodass die Vorfahrtspflichterfüllung jeweils erst am folgenden Werktag möglich ist.
Zur Identitätsfeststellung der Leiche ist es unbedingt erforderlich, dass der Leichenzettel, auch "Fußzettel" genannt, an der Leiche angebracht ist. Einmal angebracht, darf er auf keinen Fall wieder abgenommen werden, auch nicht bei der Leichenversorgung und Einsargung.
Vorfahrtspflicht
Wiederaufnahme der Vorfahrtsplicht ab 4. Dezember 2023 – bitte beachten Sie das Infoschreiben sowie die aktualisierte Überführungsanzeige