Nach § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) unterliegen alle besonders geschützten Arten den Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverboten (siehe Verbote).
Für die Vermarktung der in der EG-Verordnung 338/97 im Anhang A genannten Arten werden EG-Bescheinigungen benötigt. Weitere Informationen finden Sie im Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz.
Vermarktung bedeutet zu kaufen, zu verkaufen oder zu Verkaufszwecken vorrätig zu halten, anzubieten oder zu befördern, zu kommerziellen Zwecken zu kaufen, zum Kauf anzubieten, zu erwerben oder zur Schau zu stellen.
Diese EG-Bescheinigungen werden auf Antrag - nach Prüfung der rechtmäßigen Herkunft - von der Unteren Naturschutzbehörde ausgestellt.
Die EG-Bescheinigungen sind als Ausweis zu betrachten und sind beim Transport, der Weitergabe und beim Verkauf dem neuem Besitzer mitzugeben.