Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der/die Antragsteller/-in
- ein berechtigtes Interesse nachweist,
- gegen seine/ihre Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen (Vorlage eines Führungszeugnisses, das nicht älter als ein Jahr ist) und
- Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen.
Für die Haltung der oben unter dem Begriff "Kampfhunde" aufgelisteten Hunderassen des Abs. 1 ist stets eine Erlaubnis erforderlich. Eine Erlaubniserteilung erfolgt jedoch nur in absoluten Ausnahmefällen.
Für die Hunderassen, welche unter Abs. 2 aufgelistet sind, besteht die Möglichkeit, sich von der Erlaubnispflicht zu befreien, indem ein Negativzeugnis durch die Behörde ausgestellt wird.
Voraussetzung für die Erteilung sind
- die schriftliche Antragstellung
- und die Vorlages eines Hundesachverständigengutachtens über das Verhalten des Hundes
Eine Liste der Hundesachverständigen in Bayern erhalten Sie beim Amt für Sicherheit und Ordnung. Wird ein Kampfhund ohne die erforderliche Erlaubnis gehalten, kann ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 10.000,-- € verhängt werden. Dies gilt auch für die unter Klasse 2 aufgeführten Hunde, für die kein gültiges Negativzeugnis vorliegt.