Wasserrecht

Die wasserrechtlichen Vorschriften verfolgen den Zweck, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts,  Lebensgrundlage des Menschen, Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie nutzbares Gut zu schützen.

Die Stadt Rosenheim ist als Untere Wasserbehörde zuständig für die Durchführung wasserrechtlicher Verfahren und die Überwachung der diesbezüglichen Vorschriften, soweit nicht ausnahmsweise andere Behörden zuständig sind.

Amtliche Bekanntmachungen

Derzeit liegen keine Bekanntmachungen vor.

 

 

Sonstige Informationen

  • Bauen im Überschwemmungsgebiet
    Bei der Errichtung oder Änderung von Anlagen in einem Überschwemmungsgebiet ergeben sich besondere rechtliche und tatsächliche Anforderungen. Unter Umständen kann insbesondere eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich sein. Nähere Informationen können Sie diesem Merkblatt entnehmen.

    Bauen an Gewässern
    Die Errichtung, wesentliche Änderung oder Stilllegung von Anlagen an Gewässern kann im Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf das Gewässer eine wasserrechtliche Genehmigung erfordern, sofern nicht bereits eine Baugenehmigung notwendig ist.
    Der entsprechende Antrag ist beim Ordnungsamt, Fachbereich Wasserrecht einzureichen, wenn nicht ohnehin bereits beim Bauordnungsamt ein Bauantrag für das Vorhaben beantragt wurde.

    Vorübergehende Bauwasserhaltung
    Das Abpumpen von Grundwasser zur temporären Trockenlegung einer Baustelle oder Baugrube erfordert als Gewässerbenutzung eine wasserrechtliche Erlaubnis. Diese Erlaubnis ist in einer Baugenehmigung nicht enthalten und muss bei Bedarf gesondert beim Ordnungsamt beantragt werden.
    Bei einer beabsichtigten Einleitung von Wasser in die Kanalisation wird empfohlen, die Bauwasserhaltung vor Antragstellung mit der Stadtentwässerung, Tel. +49 (0) 80 31 / 365-17 26, abzustimmen.
    Antrag auf vorübergehende Bauwasserhaltung

    Dauerhafte Grundwasserumleitung durch Gebäude
    Wenn Gebäudeteile, wie z. B. Kellergeschosse oder Tiefgaragen, in den Grundwasserstrom eintauchen, kann unabhängig von einer ggf. ebenfalls notwendigen Baugenehmigung eine wasserrechtliche Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung erforderlich sein.
    Der entsprechende Antrag ist beim Ordnungsamt, Fachbereich Wasserrecht einzureichen.
    Für eine formlose Vorabstimmung des Verfahrens können Sie sich an das Ordnungsamt unter den angegebenen Kontaktdaten wenden.

    Gewässerausbau
    Die Herstellung, Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer stellt einen Gewässerausbau dar, für den eine behördliche Planfeststellung erforderlich ist, soweit die gesetzlichen Vorschriften nicht stattdessen eine Plangenehmigung vorsehen. Gleiches gilt für Deich oder Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen.

  • Im Verlauf der Geschichte Rosenheims kam es aufgrund seiner Lage am Inn und an der Mangfall immer wieder zu Hochwasserereignissen. So führten zuletzt im Juni 2013 langanhaltende Niederschläge zu einem katastrophalen Hochwasser mit erheblichen Schäden im Rosenheimer Stadtgebiet.

    Aufgrund der in den letzten Jahren durchgeführten Hochwasserschutzmaßnahmen und der in diesem Zug errichteten Deiche, liegen aktuell nur noch wenige Bereiche der Stadt im Überschwemmungsgebiet eines hundertjährlichen Hochwassers der Mangfall.
    Das Überschwemmungsgebiet wurde durch eine Rechtsverordnung festgesetzt:

    Das Überschwemmungsgebiet eines hundertjährlichen Hochwassers des Augrabens wurde mit nachfolgenden Bekanntmachungen vorläufig gesichert:
    Bekanntmachung vom 08.06.2018 mit zusätzlichen Erläuterungen und einem Übersichtslageplan Detailkarte des Überschwemmungsgebietes im Maßstab 1:2500.
    Bekanntmachung vom 03. Mai 2023 über die Verlängerung der vorläufigen Sicherung mit Übersichtslageplan.

    Im Übrigen liegen große Teile der bebauten Bereiche des Rosenheimer Stadtgebiets in einem Risikogebiet, das bei einem Extremhochwasser, d. h. einem Hochwasser, das seltener als ein 100-jährliches Hochwasser zu erwarten ist, betroffen sein kann.

    Weitere Informationen zu Überschwemmungsgebieten sowie Pläne der verschiedenen Überschwemmungsgebiete sind beim Bayerischen Landesamt für Umwelt abrufbar.

  • Zu den Zielen der wasserrechtlichen Vorschriften gehört auch der Schutz von Gewässern gegen nachteilige Veränderungen ihrer Eigenschaften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
    Vorgaben hierzu machen insbesondere die §§ 62 und 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).

    Heizöllagerung

    Bei der Lagerung von Heizöl sind nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) verschiedene Pflichten zu beachten.
    So bestehen insbesondere in Abhängigkeit von der Größe des Heizöltanks, seiner Bauweise (oberirdisch/unterirdisch) und seines Standortes differenzierte Anzeige- und Prüfpflichten

    • vor der erstmaligen Inbetriebnahme,
    • bei einer wesentlichen Änderung,
    • während des laufenden Betriebs,
    • bei der Stilllegung.

    Auch sind besondere Anforderungen und Beschränkungen in Abhängigkeit von der Lage des Tanks in einem Überschwemmungsgebiet zu beachten.

    Nach § 44 der Anlagenverordnung (AwSV) ist bei Heizölverbraucheranlagen das amtlich bekannt gemachte Merkblatt Betriebs- und Verhaltensvorschriften für Betreiber von Heizölverbraucheranlagen an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage bzw. im Heizraum anzubringen.

    Gerne stehen wir unter der angegebenen Telefonnummer zur Verfügung, um die jeweils bestehenden Regelungen für Ihren Tank zu besprechen.

    Formblätter notwendiger Anzeigen für diverse wassergefährdende Stoffe finden Sie hier:
    Lagerung wassergefährdender Stoffe
    Lagerung wassergefährdender Stoffe für Fass- und Gebindelager
    Weitere Informationen hierzu erhalten Sie beim Landesamt für Umwelt.

    Zu notwendigen Prüfungen und der Frage, ob die Beauftragung eines Fachbetriebes vorgeschrieben ist, finden Sie nähere Informationen sowie eine Liste entsprechender Organisationen ebenfalls beim Landesamt für Umwelt.

    Eine Liste von Sachverständigen zur Erfüllung etwaiger Prüfpflichten finden Sie ebenso beim Landesamtes für Umwelt.

  • Akute Wassergefährdung

    Wir bitten Sie, konkrete Gefahren für Gewässer oder das Grundwasser, wie z. B. bei Ölunfällen, über die Notrufnummer 112 zu melden.

    Weitere Ansprechpartner und Fachbehörden bei sonstigen Verunreinigungen sind während der üblichen Dienstzeiten unter folgenden Telefonnummern erreichbar:

    • Wasserwirtschaftsamt Rosenheim als technische Gewässeraufsicht und Unterhaltspflichtiger für die großen Gewässer Inn, Mangfall und Kalten sowie als Fachbehörde Bodenschutz
      +49 (0) 80 31 / 305-01
    • Tiefbauamt Stadt Rosenheim, in der Regel als Unterhaltspflichtiger für die übrigen Gewässer
      +49 (0) 80 31 / 365-17 46
    • Ordnungsamt Rosenheim als Wasser- und Bodenschutzbehörde
      +49 (0) 80 31 / 365-13 11


    Badeseen

    Das Staatliche Gesundheitsamt Rosenheim veröffentlicht laufend die Bewertung der Rosenheimer Badeseen. Nähere Informationen erteilt das Staatliche Gesundheitsamt beim Landratsamt Rosenheim unter Tel. +49 (0) 80 31 / 392-0 (Vermittlung).

    Trinkwasser, Wasserhärte

    Die Stadtwerke Rosenheim liefern das Trinkwasser in Rosenheim. Nähere Informationen gibt es bei den Stadtwerken Rosenheim unter Tel. +49 (0) 80 31 / 365-26 26.

  • Die Informationen im Themenbereich Wasserrecht stellen eine möglichst übersichtliche Zusammenfassung verschiedener Rechtsvorschriften dar. Eine abschließende Aufführung aller gesetzlichen Vorgaben und möglicherweise in Frage kommender Einzelregelungen ist zur Wahrung der Übersichtlichkeit nicht möglich, sodass die wasserrechtlichen Vorschriften weiterhin in ihrem jeweiligen Wortlaut zu beachten sind.

    Antragsunterlagen
    Die notwendigen Antragsunterlagen für wasserrechtliche Erlaubnisse oder Genehmigungen sind abhängig vom jeweiligen Vorhaben. Bei der Erstellung von Unterlagen ist die Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) zu beachten. Zur Vorabstimmung der notwendigen Unterlagen können Sie sich an das Ordnungsamt, Fachbereich Wasserrecht, wenden.

    Datenschutz
    Hinweise zum Datenschutz bei wasserrechtlichen Verfahren.