Bauen im Überschwemmungsgebiet
Bei der Errichtung oder Änderung von Anlagen in einem Überschwemmungsgebiet ergeben sich besondere rechtliche und tatsächliche Anforderungen. Unter Umständen kann insbesondere eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich sein. Nähere Informationen können Sie diesem Merkblatt entnehmen.
Bauen an Gewässern
Die Errichtung, wesentliche Änderung oder Stilllegung von Anlagen an Gewässern kann im Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf das Gewässer eine wasserrechtliche Genehmigung erfordern, sofern nicht bereits eine Baugenehmigung notwendig ist.
Der entsprechende Antrag ist beim Ordnungsamt, Fachbereich Wasserrecht einzureichen, wenn nicht ohnehin bereits beim Bauordnungsamt ein Bauantrag für das Vorhaben beantragt wurde.
Vorübergehende Bauwasserhaltung
Das Abpumpen von Grundwasser zur temporären Trockenlegung einer Baustelle oder Baugrube erfordert als Gewässerbenutzung eine wasserrechtliche Erlaubnis. Diese Erlaubnis ist in einer Baugenehmigung nicht enthalten und muss bei Bedarf gesondert beim Ordnungsamt beantragt werden.
Bei einer beabsichtigten Einleitung von Wasser in die Kanalisation wird empfohlen, die Bauwasserhaltung vor Antragstellung mit der Stadtentwässerung, Tel. +49 (0) 80 31 / 365-17 26, abzustimmen.
Antrag auf vorübergehende Bauwasserhaltung
Dauerhafte Grundwasserumleitung durch Gebäude
Wenn Gebäudeteile, wie z. B. Kellergeschosse oder Tiefgaragen, in den Grundwasserstrom eintauchen, kann unabhängig von einer ggf. ebenfalls notwendigen Baugenehmigung eine wasserrechtliche Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung erforderlich sein.
Der entsprechende Antrag ist beim Ordnungsamt, Fachbereich Wasserrecht einzureichen.
Für eine formlose Vorabstimmung des Verfahrens können Sie sich an das Ordnungsamt unter den angegebenen Kontaktdaten wenden.
Gewässerausbau
Die Herstellung, Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer stellt einen Gewässerausbau dar, für den eine behördliche Planfeststellung erforderlich ist, soweit die gesetzlichen Vorschriften nicht stattdessen eine Plangenehmigung vorsehen. Gleiches gilt für Deich oder Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen.