Übermittlungssperre

Der Weitergabe persönlicher Daten aus dem Melderegister kann ohne Angabe besonderer Gründe oder Nachweise in folgenden Fällen widersprochen werden:

Übermittlung von Daten an

  • Parteien und Wählergruppen sowie andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen
  • Mandatsträger, Rundfunk, Presse für den Fall eines Altersjubiläums (z. B. 75. Geburtstag)
  • Mandatsträger, Rundfunk, Presse für den Fall eines Ehejubiläums (z. B. goldene Hochzeit). Bei Ehejubiläen ist die Unterschrift beider Ehegatten erforderlich! 
  • öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige (Ehegatten, eingetragene/r Lebenspartner/-in, minderjährige Kinder oder die Eltern von minderjährigen Kindern), soweit diese nicht meiner Religionsgesellschaft angehören.
  • Adressbuchverlage
  • Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr: Datenübermittlung zum 31.März jeden Jahres bezüglich Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauf folgenden Jahr volljährig werden für Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über den freiwilligen Wehrdienst.

Wichtige Hinweise:

  • Der Widerspruch ist unbefristet und gilt bis auf Widerruf.
  • Die Beantragung einer Übermittlungssperre ist gebührenfrei.
  • Soll die Übermittlungssperre für weitere Personen gelten (z. B. Ehegatte, eingetragene/r Lebenspartner/-in, minderjährige Kinder) so ist für jede Person ein eigener Antrag zu stellen.
  • Bei minderjährigen Kindern ist der Antrag von den Erziehungsberechtigten zu stellen.

Die Erklärung des Widerspruchs wirkt nur gegenüber der Meldebehörde der Stadt Rosenheim. Soweit jemand in einer weiteren Wohnung im Inland gemeldet ist und auch dort eine Übermittlungssperre wünscht, muss bei der dortigen Meldebehörde ebenfalls der Weitergabe der Daten widersprochen werden.

    • persönlich
    • schriftlich (Formular siehe Bürgerserviceportal)
    • per Online-Antrag

    Durch die Online-Beantragung wird der Antrag auf Übermittlungssperre zum Zeitpunkt der Antragstellung elektronisch an das Bürgeramt übermittelt. Die Meldebehörde bestätigt schriftlich zeitnah die Eintragung der Übermittlungssperre(n) in das Melderegister.

  • Nach melderechtlichen Bestimmungen darf die Meldebehörde Dritten grundsätzlich einfache Auskünfte aus dem Melderegister und bei Glaubhaftmachung eines berechtigten oder rechtlichen Interesses bei entsprechender Nachweiserbringung auch erweiterte Melderegisterauskünfte erteilen.

    Einfache und erweiterte Melderegisterauskünfte können auf schriftlichen Antrag des Einwohners für den "nichtöffentlichen Bereich " eingeschränkt werden, wenn der/die Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft macht, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann. Die Auskunftssperre erstreckt sich automatisch auch für weitere, im selben Haushalt gemeldete Familienangehörige.

    Ein Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre kann schriftlich unter Angabe der Gründe sowie der Vorlage von geeigneten Nachweisen persönlich im Bürgeramt Rosenheim gestellt werden. Sie wird im Datensatz aller im Haushalt gemeldeten Personen sofort eingetragen und gilt befristet für zwei Jahre. Auf Antrag hin kann diese ggf. verlängert werden.

    Allerdings unterliegt der Eintrag einer Auskunftssperre einem strengen Maßstab. Die Auskunftssperre dient also nicht dazu, sich berechtigten Forderungen aus Rechtsgeschäften zu entziehen oder diese abzuwenden. Ebenso erhalten Behörden und öffentliche Stellen unter Hinweis auf ihre eingetragene Auskunftssperre weiterhin angefragte Daten zu ihrer Person mitgeteilt.

    Die Auskunftssperre wirkt nicht nur gegenüber der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes, auch die zuständigen Meldebehörden der aktuell gemeldeten weiteren Wohnungen sowie die zuständige Meldebehörde des letzten Wohnsitzes werden über eine eingetragene Auskunftssperre informiert.