Der Weitergabe persönlicher Daten aus dem Melderegister kann ohne Angabe besonderer Gründe oder Nachweise in folgenden Fällen widersprochen werden:
Übermittlung von Daten an
- Parteien und Wählergruppen sowie andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen
- Mandatsträger, Rundfunk, Presse für den Fall eines Altersjubiläums (z. B. 75. Geburtstag)
- Mandatsträger, Rundfunk, Presse für den Fall eines Ehejubiläums (z. B. goldene Hochzeit). Bei Ehejubiläen ist die Unterschrift beider Ehegatten erforderlich!
- öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige (Ehegatten, eingetragene/r Lebenspartner/-in, minderjährige Kinder oder die Eltern von minderjährigen Kindern), soweit diese nicht meiner Religionsgesellschaft angehören.
- Adressbuchverlage
- Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr: Datenübermittlung zum 31.März jeden Jahres bezüglich Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauf folgenden Jahr volljährig werden für Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über den freiwilligen Wehrdienst.
Wichtige Hinweise:
- Der Widerspruch ist unbefristet und gilt bis auf Widerruf.
- Die Beantragung einer Übermittlungssperre ist gebührenfrei.
- Soll die Übermittlungssperre für weitere Personen gelten (z. B. Ehegatte, eingetragene/r Lebenspartner/-in, minderjährige Kinder) so ist für jede Person ein eigener Antrag zu stellen.
- Bei minderjährigen Kindern ist der Antrag von den Erziehungsberechtigten zu stellen.
Die Erklärung des Widerspruchs wirkt nur gegenüber der Meldebehörde der Stadt Rosenheim. Soweit jemand in einer weiteren Wohnung im Inland gemeldet ist und auch dort eine Übermittlungssperre wünscht, muss bei der dortigen Meldebehörde ebenfalls der Weitergabe der Daten widersprochen werden.