Der Wohnungsgeber ist gesetzlich verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Er hat einen erfolgten Einzug in eine Wohnung innerhalb von zwei Wochen mittels einer Wohnungsgeberbestätigung schriftlich zu bestätigen und sie der meldepflichtigen Person auszuhändigen, damit diese ihrer gesetzlichen Meldeverpflichtung fristgemäß nachkommen kann.
Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person/Stelle die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig, so hat die meldepflichtige Person dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.
Kommen Wohnungsgeber Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann seitens der Meldebehörde mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Wer gilt als Wohnungsgeber ?
Wohnungsgeber ist in der Regel der Eigentümer, der die Wohnung vermietet (Vermieter). Wohnungsgeber kann aber auch eine vom Eigentümer mit der Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle sein. So können z.B. Wohnungsbaugesellschaften Eigentümer sein und durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter die Wohnungsgeberbestätigung abgeben. Hausverwaltungen können als Beauftragte für den Eigentümer tätig werden. Wohnungsgeber ist ferner, wer einem anderen eine Wohnung zur Benutzung überlässt. Ein wirksamer Mietvertrag ist also nicht Voraussetzung. Wohnungsgeber können zudem auch Hauptmieter sein, die „untervermieten“.
Bei Selbstbezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung als „Eigenerklärung“ der meldepflichtigen Person. Hierfür kann ebenfalls der Vordruck Wohnungsgeberbestätigung genutzt werden.