An-/Ummeldung einer Wohnung

Wann besteht eine Meldepflicht?

Wer in Rosenheim eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach Bezug der Wohnung im Bürgeramt - Sachgebiet Meldewesen - anmelden. Dies gilt auch bei einem Umzug innerhalb der Stadt.

Der Gesetzgeber sieht auch Ausnahmen von der Meldepflicht vor. Detaillierte Informationen hierzu finden Sie in unserem Hinweisblatt Ausnahmen von der Meldepflicht.

 

Wie wird die Meldepflicht erfüllt?

  • Bei persönlicher Vorsprache sind sämtliche vorhandene Personalausweise, Reisepässe (oder Ersatzpapiere) im Original für alle in die Wohnung eingezogenen Familienangehörigen sowie eine Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen. Die Vorlage des Mietvertrages ist nicht ausreichend.
    Bei Familien (Ehegatten, Lebenspartnern und Familienangehörigen mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen) genügt die Meldung durch eine Person, die das 16.Lebensjahr vollendet hat.
    Die Anmeldung von Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung diese Personen einziehen.

  • Die Vertretung bei der Anmeldung durch eine von Ihnen bevollmächtigte Person ist möglich unter Vorlage aller erforderlichen Unterlagen (vom Meldepflichtigen vollständig ausgefüllter und unterschriebener Meldeschein, sämtliche Ausweis/Passdokumente im Original, Wohnungsgeberbestätigung und formloses Vollmachtschreiben. Bei mehr als vier Personen muss ein zusätzlicher Meldeschein verwendet werden.

  • Hat eine Person mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung. Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung. Hauptwohnung einer verheirateten Person, die nicht dauernd von ihrer Familie getrennt lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Nebenwohnung (Zweitwohnsitz) ist jede weitere Wohnung im Inland. Bei mehreren Wohnungen ist zusätzlich das Formular Beiblatt zur Anmeldung bei mehreren Wohnungen auszufüllen.

    Eine Zusendung der Meldeunterlagen an das Bürgeramt auf postalischem Weg ist rechtlich nicht zulässig.

    Bitte beachten Sie die nachfolgenden wichtigen Hinweise zur gesetzlichen Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers!

  • Der Wohnungsgeber ist gesetzlich verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Er hat einen erfolgten Einzug in eine Wohnung innerhalb von zwei Wochen mittels einer Wohnungsgeberbestätigung schriftlich zu bestätigen und sie der meldepflichtigen Person auszuhändigen, damit diese ihrer gesetzlichen Meldeverpflichtung fristgemäß nachkommen kann.

    Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person/Stelle die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig, so hat die meldepflichtige Person dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.

    Kommen Wohnungsgeber Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann seitens der Meldebehörde mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

    Wer gilt als Wohnungsgeber ?

    Wohnungsgeber ist in der Regel der Eigentümer, der die Wohnung vermietet (Vermieter). Wohnungsgeber kann aber auch eine vom Eigentümer mit der Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle sein. So können z.B. Wohnungsbaugesellschaften Eigentümer sein und durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter die Wohnungsgeberbestätigung abgeben. Hausverwaltungen können als Beauftragte für den Eigentümer tätig werden. Wohnungsgeber ist ferner, wer einem anderen eine Wohnung zur Benutzung überlässt. Ein wirksamer Mietvertrag ist also nicht Voraussetzung. Wohnungsgeber können zudem auch Hauptmieter sein, die „untervermieten“.

    Bei Selbstbezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung als „Eigenerklärung“ der meldepflichtigen Person. Hierfür kann ebenfalls der Vordruck Wohnungsgeberbestätigung genutzt werden.

  • Jede Person kann bei der Meldebehörde Datenübermittlungssperren eintagen lassen. Dadurch können gesetzlich vorgesehener Datenübermittlungen widersprochen werden.

  • Kraftfahrzeughalter sind verpflichtet, ihren Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I auf die neue Wohnadresse umschreiben zu lassen. In Verbindung mit der Wohnsitzummeldung kann Ihnen das Einwohneramt somit auch gleich einen neuen Fahrzeugschein ausstellen und Sie ersparen sich dadurch einen weiteren Behördengang zur KfZ-Zulassungsstelle.

    Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der bisherige FZ-Schein bereits schon einmal durch die Stadt Rosenheim ausgestellt wurde.
    Die Gebühr für einen neuen FZ-Schein bzw. einer Zulassungsbescheinigung Teil I beträgt 12,00 Euro (bei Antragstellung zu entrichten in bar oder mit EC-Karte).

Stadtinformationsbroschüre

Sollten Sie neu nach Rosenheim umgezogen sein, finden Sie in unserer Stadtinformationsbroschüre interessante und wichtige Informationen.