Freiwilliger Wehrdienst
Chance statt Pflicht
Am 01. Juli 2011 trat das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011) in Kraft.
Nach über 50 Jahren Wehrpflicht verzichtet die Bundeswehr fortan auf die quartalsmäßige Erfassung der Wehrpflichtigen zum Zwecke der Musterungsvorbereitung und die zwangsweise Einberufung zum Wehrdienst.
Mit der Aussetzung der Wehrpflicht wird der freiwillige Wehrdienst fortentwickelt. Er steht künftig auch Frauen offen.
Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Der Wehrdienst besteht aus 6 Monaten freiwilligen Wehrdienst als Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst. Für eine Zeit bis zu 23 Monaten bietet die Bundeswehr vielfältige Arbeitsplätze mit Entwicklungspotenzial, guter Bezahlung und sozialer Absicherung. Zudem eröffnet der freiwillige Wehrdienst für junge Frauen und Männer die Möglichkeit, staatsbürgerliche Verantwortung zu übernehmen und persönlich etwas für ihr Land zu tun.
Ausführliche Informationen erhalten Sie bei der Bundeswehr.
Widerspruch gegen die Datenweitergabe an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Mit Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetzes zum 01. Juli 2011 ist die allgemeine Wehrpflicht, soweit kein Spannungs- oder Verteidigungsfall vorliegt, ausgesetzt und in einen freiwilligen Wehrdienst übergeleitet worden. Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich nach § 54 des Wehrpflichtgesetzes verpflichten, freiwillig Wehrdienst zu leisten. Damit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Möglichkeit hat, über den freiwilligen Wehrdienst zu informieren, übermittelt die Meldebehörde jährlich zum 31. März an das Bundesamt folgende Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
- Familienname
- Vornamen
- gegenwärtige Anschrift
Betroffene haben das Recht, der Datenweitergabe nach § 36 Abs. 2 BMG i. V. m. § 58c Abs. 1 Soldatengesetz zu widersprechen.
Der Widerspruch ist an keine Voraussetzung gebunden und braucht nicht begründet zu werden.
Der Widerspruch kann schriftlich per nachstehenden PDF-Formular oder persönlich gegenüber der Stadt Rosenheim - Einwohneramt, Königstr. 15, 83022 Rosenheim, erklärt werden.
Falls der Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, werden die Meldebehörden die genannten Daten weitergeben.
Formulare
Weitere wichtige Informationen zum freiwilligen Wehrdienst erhalten Sie in der Informationsbroschüre des Bundesministeriums der Verteidigung - Freiwillig dienen.