Ummeldung einer Wohnung
Antragstellung
- persönlich
- schriftlich mit Meldeschein - Anmeldeformular (durch Vorsprache eines Bevollmächtigten / Boten)
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis und ggf. Reisepass oder Passersatzpapier
- KFZ-Schein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
- Schriftliche Wohnungsgeberbestätigung (die Vorlage eines Mietvertrages allein reicht nicht aus!)
Wichtige Hinweise zur Wohnsitzanmeldung/Meldepflicht

Wer in Rosenheim eine Wohnung bezieht, ist nach § 17 Abs.1 des Bundesmeldegesetzes verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach Bezug der Wohnung beim Bürgeramt/Sachgebiet Meldewesen anzumelden. Beziehen einer Wohnung bedeutet, dass diese Wohnung auf Dauer oder zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit zum Wohnen und/oder Schlafen tatsächlich selbst genutzt wird.
Persönliche Anmeldung
Bei persönlicher Vorsprache ist der Personalausweis und ggf. Reisepass oder ein Passersatzpapier sowie eine Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen. Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend. Das Ausfüllen eines Meldescheines ist nicht erforderlich, wenn Sie persönlich bei der Meldebehörde erscheinen und auf einem Ausdruck die Richtigkeit und Vollständigkeit der bei der Meldebehörde erhobenen Daten durch Ihre Unterschrift bestätigen.
Anmeldung durch einen Bevollmächtigen
Sie können sich bei der Anmeldung aber auch durch eine von Ihnen bevollmächtigte Person unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen (ausgefüllter und vom Meldepflichtigen unterschriebener Meldeschein (Anmeldeformular), Ausweis/Passdokument, Wohnungsgeberbestätigung und Vollmacht) vertreten lassen. Dies gilt auch bei einem Umzug innerhalb der Stadt.
Personen bis zum vollendeten 16.Lebensjahr müssen von ihrem gesetzlichen Vertreter angemeldet werden.
Eine Zusendung der Meldeunterlagen auf postalischem Weg ist rechtlich nicht zulässig!
Bitte beachten Sie unbedingt nachfolgende Hinweise zur gesetzlichen Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers auf dieser Seite!
Sofern ein Einwohner mehrere Wohnungen im Bundesgebiet hat, ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd von seiner Familie getrennt lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie.
Nebenwohnung (Zweitwohnsitz) ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland.
Gesetzliche Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers
Mit Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes (BMG) zum 01.11.2015 hat der Gesetzgeber im § 19 BMG auch eine gesetzliche Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei Wohnsitzanmeldungen geregelt, um Scheinanmeldungen wirksamer zu verhindern.
Wer gilt als Wohnungsgeber?
Wohnungsgeber ist jeder, der einer anderen Person eine Wohnung (einzelner Raum oder mehrere Räume) tatsächlich willentlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.
Wohnungsgeber sind demnach insbesondere die Vermieter oder von Ihnen Beauftragte -wie beispielsweise Wohnungs-und Hausverwaltungen. Wohnungsgeber können zudem selbst Wohnungseigentümer oder auch Hauptmieter sein, die untervermieten.
Pflicht des Wohnungsgebers
Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person (z. B. Hausverwaltung) hat einen erfolgten Einzug in eine Wohnung innerhalb von zwei Wochen mittels einer Wohnungsgeberbestätigung schriftlich zu bestätigen und sie der meldepflichtigen Person auszuhändigen, damit diese ihrer gesetzlichen Meldeverpflichtung fristgemäß nachkommen kann.
Sollte die meldepflichtige Person in eine eigene Immobilie ziehen, also selbst Eigentümer sein, ist beim Anmeldevorgang eine "Selbsterklärung" abzugeben. Hierfür kann ebenfalls die Wohnungsgeberbestätigung genutzt werden.
Eine Wohnungsgeberbescheinigung muss folgende Daten enthalten:
1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers
2. Einzugsdatum
3. Anschrift der Wohnung
4. Namen aller in der Wohnung lebenden meldepflichtigen Personen
5. Datum und Unterschrift des Wohnungsgebers
6. Name und Anschrift des Wohnungseigentümers, falls nicht gleichzeitig Wohnungsgeber ist
Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so hat die meldepflichtige Person dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.
Hinweis:
Kommen Wohnungsgeber ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, stellt dies einen Ordnungswidrigkeitstatbestand dar und kann seitens der Meldebehörde mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Ferner ist es verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung eines Wohnsitzes einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist. Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Ausnahmen von der Meldepflicht - Aufenthalt in Krankenhäusern und Pflegeheimen
Das neue Bundesmeldegesetz sieht künftig zusätzlich zu den bereits geltenden Ausnahmen eine weitere Ausnahme von der Meldepflicht vor:
- Aufenthalt in Krankenhäusern, Pflegeheimen
Wer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird und dort einzieht, muss sich nichtanmelden, solange er für eine weitere Wohnung im Inland gemeldet ist. Diese weitere Wohnung kann auch eine bereits gemeldete Wohnung in der Stadt Rosenheim sein.
Besteht jedoch eine praktische wie auch theoretische Rückkehrmöglichkeit in diese Wohnung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr, weil diese weitere Wohnung im Inland zwischenzeitlich weitervermietet, aufgelöst oder veräußert worden ist, so ist dies der Meldebehörde entweder von der meldepflichtigen Person, ggf. dessen Betreuer oder vom Leiter der Einrichtung innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.
Für weitere Fragen hierzu erteilt Ihnen das Bürgeramt gerne Auskunft!
Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlungen

Nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes haben Sie gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf kostenfreie Eintragung von Datenübermittlungssperren. Damit kann der Einwohner eine Übermittlung von Meldedaten an Dritte und Auskunftserteilungen in bestimmten Fällen ohne Begründung widersprechen. Für jedes Familienmitglied ist ein eigener Antrag zu stellen.
Formulare
Hinweis
Zum Öffnen und Drucken der PDF-Formulare wird der Adobe Reader benötigt. Dieser kann hier kostenlos heruntergeladen werden.
Gebühren
Leistung | Gebühr |
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Ausstellung Kraftfahrzeugschein | 12,00 Euro |
Bitte beachten Sie, dass Zahlungen nur in bar oder mit EC-Karte möglich sind. Die Gebühr ist bei Antragstellung zu entrichten.

Kraftfahrzeughalter sind verpflichtet, ihren Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I auf die neue Wohnadresse umschreiben zu lassen. Das Einwohneramt bietet Ihnen den Service an, bei einem Umzug innerhalb der Stadt Rosenheim den Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I direkt im Einwohneramt ändern bzw. neu ausstellen zu lassen. Sie ersparen sich dadurch einen weiteren Behördengang zur KFZ-Zulassungsstelle in Westerndorf St. Peter.
Umgekehrt besteht aber auch die Möglichkeit, dass Sie Ihre Umzugsmeldung in der KFZ-Zulassungsstelle, Ortsteil Westerndorf St. Peter, Westerndorfer Str. 88, erledigen können. Die Umschreibung des Fahrzeugscheines wird dann natürlich gleich von der Zulassungsstelle vorgenommen.