Beiträge, Satzungen
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Allgemeines
Die Stadt Rosenheim ist gesetzlich verpflichtet, für die Erschließung von baulich nutzbaren Grundstücken zu sorgen. Erschließung bedeutet Zugang zu einer öffentlichen Straße mit Ver- und Entsorgungsleitungen (insbesondere Strom, Wasser und Abwasser). Für diese Leistungen sind Stadt sowie Ver- und Entsorgungsunternehmen berechtigt, Beiträge und Gebühren zu erheben. Soweit in Bebauungsplänen Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in den Naturhaushalt festgesetzt sind, kann sich die Stadt auch die diesbezüglichen Kosten über Beiträge von den Begünstigten zurückerstatten lassen. Für die Strom-, Gas- und Wasserversorgung einschließlich Beitrags- und Gebührenerhebung sind die Stadtwerke Rosenheim verantwortlich. Straßen und Kanalisation (Schmutz- und Regenwasser) werden durch das Tiefbauamt der Stadt bzw. den Eigenbetrieb Stadtentwässerung selbst erstellt und instand gehalten. Beiträge für den erstmaligen Bau von Straßen (Erschließungsbeiträge) und für die Erstellung der Kanalisation (Kanalherstellungsbeiträge) werden vom Bauverwaltungsamt erhoben.
Erschließungsbeiträge
Erschließungsbeiträge werden erhoben, wenn eine Straße zum ersten Mal endgültig hergestellt wurde. Dafür muss die Straße entsprechend der zugrundeliegenden Planung fertig gebaut sein. Da manche Straßen in mehreren Bauabschnitten gebaut werden, kann der Zeitpunkt der erstmaligen Herstellung deutlich nach dem Zeitpunkt liegen, zu dem die ersten Häuser an der Straße gebaut wurden.
Die Kosten, die beim Bau entstanden sind (z.B. Regenentwässerung der Straße, Grunderwerb einschließlich Nebenkosten, Beleuchtung, Baukosten), werden auf die Anlieger verteilt. Anlieger sind dabei die Eigentümer aller Grundstücke, die durch die Straße erschlossen werden. Die Stadt Rosenheim trägt 10 % der Baukosten für eine neue Straße.
Grundlage für die Verteilung der beitragsfähigen Kosten ist die Flächensumme aus Grundstücksgröße und Geschossfläche. Die Geschossfläche wird für diese Berechnung aus der auf dem Grundstück maximal zulässigen Bebauung ermittelt.
Kanalherstellungsbeiträge
Kanalherstellungsbeiträge werden erhoben, wenn ein Schmutz-, Mischwasser- und /oder ein Regenwasserkanal erstmalig gebaut wird, ein Gebäude neu errichtet wird oder wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut wird.
Die Beitragspflicht entsteht mit der Inbetriebnahme des Kanals, sobald der Bauantrag genehmigt ist oder ein Bebauungsplan Bestandskraft erlangt. Entscheidend ist dabei das eingeräumte Baurecht. Ob tatsächlich gebaut wird oder nicht, darf bei der Erhebung des Kanalherstellungsbeitrags nicht berücksichtigt werden. Auch ein Anbau an ein bestehendes Gebäude kann weiteren Kanalherstellungsbeitrag auslösen.
Bebaute Grundstücke, für die bereits vor 1980 ein Kanalherstellungsbeitrag erhoben wurde, lösen aufgrund der Übergangsvorschrift zur vorher gültigen Satzung erst mit neuen Bautätigkeiten weitere Beiträge aus.
Der Kanalherstellungsbeitrag setzt sich zusammen aus einem Beitragsanteil für die Grundstücksfläche und einem Beitragsanteil für die Gebäudegröße (gerechnet in Geschossfläche). Entscheidend für die Erhebung des Beitrags ist, ob das Gebäude an die Kanalisation angeschlossen werden kann. Diese Beurteilung gilt auch für Erweiterungen von bestehenden Gebäuden. Ein Wintergarten oder ein weiteres Kinderzimmer zum Beispiel können also zusätzlich einen Kanalherstellungsbeitrag auslösen.