Stadtwappen und Logo

Verwendung des Stadtwappens, des Logos und der Rose

Die Verwendung des Stadtwappens ist nur nach vorheriger Genehmigung durch die Stadt Rosenheim, Hauptamt, erlaubt.

Beachten Sie unten stehende Vorgaben bei der Verwendung der folgender Elemente:

  • Wappen der Stadt Rosenheim
  • Logo Stadt Rosenheim
  • Logo Rosenheim
  • Silhouette der Stadt Rosenheim
  • 1. Jede Veröffentlichung, bei der das Stadtwappen, das Logo „Stadt Rosenheim“, das Logo „Rosenheim“, die stilisierte Rose oder die Silhouette der Stadt Rosenheim verwendet werden, muss vorab beim Hauptamt zur Freigabe vorgelegt werden.

    2. Ausnahme: Bei Genehmigungen im Zusammenhang mit geförderten Projekten, bei denen der Zusatz „gefördert durch“ verwendet wird, kann das zuständige Amt die Freigabe erteilen. Die Vorgaben des Gestaltungshandbuches sind dabei zu beachten.

    3. Bei Fachämtern oder Dezernaten eingehende Anfragen und Anträge von Externen sind an das Hauptamt zur Bearbeitung weiterzuleiten.

    4. Für die Verwendung des Stadtwappens, der Logos „Stadt Rosenheim“ und „Rosenheim“, der stilisierten Rose sowie der Silhouette gelten die Regelungen des städt. Gestaltungshandbuchs in der jeweils aktuellen Fassung. Dieses ist im Infoportal bzw. im Hauptamt hinterlegt.

    5. Genehmigungen für die Verwendung des Stadtwappens und des Logos „Stadt Rosenheim“ für parteipolitische Zwecke werden ausnahmslos nicht erteilt. Die Verwendung durch Dritte zu kommerziellen und werblichen Zwecken ist grundsätzlich nicht zulässig.

    6. Verwendung des Stadtwappens durch Dritte

    • Gem. Art. 4 Abs. 3 GO darf das Wappen der Gemeinde von Dritten nur mit Genehmigung der Gemeinde verwendet werden.
      Die Genehmigung wird nur für heraldisch und künstlerisch einwandfreie Darstellungen erteilt.
      Bei der Verwendung ist jeder Anschein eines amtlichen Charakters zu vermeiden. Insbesondere darf durch die Verwendung des Stadtwappens das Ansehen der Stadt nicht gefährdet oder geschädigt werden. In diesen Fällen   ist die Genehmigung generell zu versagen.
    • Die Genehmigung der Verwendung kann an Vereine, Stiftungen, Anstalten und Einrichtungen o. ä., die ihren Sitz in Rosenheim haben, auf der Grundlage eines formlosen schriftlichen Antrags unter Angabe des genauen Verwendungszwecks erteilt werden.
      Die Veröffentlichung auf einer Website ist von der Genehmigung ausgenommen
    • Die Genehmigung ist auf 5 Jahre zu befristen und kann jederzeit widerrufen werden. Sie kann mit Auflagen versehen werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Verwendung neu zu beantragen.
      Bei Vorliegen von für eine Versagung ausschlaggebenden Gründen erlischt die Genehmigung mit sofortiger Wirkung.
      Für die Gestattung der Benutzung wird eine einmalige Zahlung von 50 EUR fällig. In besonderen Fällen kann mit Billigung durch OB von dieser Zahlung abgesehen werden.

    7. Verwendung des Logos „Stadt Rosenheim“ durch Dritte

    • Die Verwendung des Logos „Stadt Rosenheim“ durch Dritte ist nur bei Beauftragung durch die Stadt Rosenheim gestattet. Dabei handelt es sich beispielsweise um Druckerzeugnisse, die von Ämtern der Stadt Rosenheim in Auftrag gegeben werden bzw. um Internetauftritte, bei denen eine Zusammenarbeit mit der Stadt Rosenheim vorliegt.

    8. Verwendung des Logos „Rosenheim“, der stilisierten Rose sowie der Silhouette der Stadt Rosenheim durch Dritte

    • Grundsätzlich ist die Verwendung des Logos „Rosenheim“, der stilisierten Rose sowie der Silhouette der Stadt Rosenheim von Dritten für gewerbliche Zwecke möglich. Die Genehmigung hierfür erteilt das Hauptamt. Durch die Verwendung darf das Ansehen der Stadt nicht gefährdet oder geschädigt werden. In diesen Fällen ist die Genehmigung generell zu versagen.

    • Für parteipolitische Zwecke wird eine Genehmigung im Einzelfall erteilt.

    • Für die Genehmigung der gewerblichen Benutzung wird eine einmalige Zahlung von 500 EUR fällig. In besonderen Fällen kann mit Billigung durch OB von dieser Zahlung abgesehen werden.
      Werden das Logo „Rosenheim“, die stilisierte Rose sowie die Silhouette der Stadt Rosenheim in Zusammenarbeit mit dem Merchandising der Stadt Rosenheim (Stadtmarketing) verwendet, ist die Nutzung kostenfrei.

    9. Diese Verfügung hebt die Verfügung 03/2024 auf.

Daten & Fakten

  • Wappenführung seit: 14. Jahrhundert
  • Rechtsgrundlage: Das Wappen ist im Siegel überliefert; Siegelführung seit 1374 sicher belegt.
  • Ehemalige Gemeinden mit eigenem Wappen: Pang, Westerndorf St. Peter, Aising
  • Elemente: Aus Familienwappen von Wasserburg

Wappenbeschreibung

Das Wappen der Stadt Rosenheim – im Siegel 1374 und als Wappen 1523 erstmals nachgewiesen – zeigt auf rot eine silberne, heraldische Rose mit goldenen Butzen und grünen Kelchblättern. Die Herkunft des Wappens geht auf die Wasserburger Hallgrafen zurück, die drei silberne Rosen in ihrem Wappen führen und auf Schloss Rosenheim ihren Sitz hatten (Kulturamt Dr. Weigl am 08.05.1985, Wissenschaftlicher Nachweis: Klemens Stadler „Wappen und Siegel der Stadt Rosenheim“ im Inn-Oberland Nr. 23, 1953).

Wappengeschichte

(Quelle: Haus der Bayerischen Geschichte)

Die Rose ergibt ein für den Stadtnamen redendes Bild. Das älteste Siegel mit einer frei im Feld stehenden Rose ist in Abdrucken seit 1374 überliefert, es ist aber bereits früher, vermutlich bald nach der Verbriefung der Marktrechte 1328, gefertigt worden. Schon 1273 wurde Rosenheim als „Forum“ (Markt) bezeichnet. Seit 1512 steht die Rose im Schild. Der Ortsname ist wahrscheinlich vom Rosenwappen des mutmaßlichen Gründers der Burg Rosenheim, Graf Konrad von Wasserburg, hergeleitet, der einen mit drei Rosen belegten Schrägbalken im Wappen führte. Der Wasserburger Besitz gelangte 1247 an die wittelsbachischen Herzöge. Die Rose blieb in den späteren Siegeln und Signeten sowie in den farbigen Darstellungen des Wappens seit dem 16. Jahrhundert unverändert. Nur eine Wiedergabe von 1605 zeigt in Umkehrung der Farben eine rote Rose in Weiß, umgeben von einem beblätterten Dornenzweig. Rosenheim wurde 1864 durch König Ludwig II. zur Stadt erhoben.